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AAblass ist ein nach Reue, Sündenbeichte und Zahlung eines bestimmten Geldbetrages Nachlass eines Teils der auf Erden und vor allem im Fegefeuer abzuleistenden Sündenbußen. Die Ablässe sind für den Papst, die Kirche und später auch die weltlichen Herrscher eine ergiebige Einkommensquelle. BBischof ursprünglich der Vorsteher der Gemeinde, seit dem 4. Jahrhundert an der Spitze einer Diözese. Die Bischöfe unterstehen einem Erzbischof. Anfangs wird der Bischof von Klerus und Volk gewählt, dann vom Domkapitel, in neuerer Zeit größtenteils vom Papst ernannt. Jeder Bischof gilt als Nachfolger der Apostel und nimmt in der hierarchia ordinis den obersten Rang ein, dagegen untersteht er in der hierarchia jurisdictionis dem Papst bzw. Erzbischof. Für Bischof steht auch: Leutbischof, Antistes, Apostolicus, Apostolus, Dioecesanus, Episcopus, Ordinarius, Papa, Pastor, Pontifex, Praepositus, Praesul, Princeps und Summus Sacerdos. Bischöfliche Rechte und Pflichten: Bruderschaft ist ein Verband mit überwiegend religiös-karitativen Zielen. Sine personelle Zusammensetzung ist berufsunspezifisch und ständeübergreifend. CDDomkapitel ist eine kollegial autonome verfasste juristische Person in Form der Kanonikerkorporation an der Kathedralkirche (Dom) mit gemeinsamem Chordienst, die gottesdienstliche und beratende Hilfsfunktionen gegenüber dem Bischof übt und bei Erledigung des bischöflichen Stuhles als interimistisches Leitungsorgan das Bistum verwaltet. EEigenkirche ist eine eine auf privatem Grund und Boden stehende, im Eigentum des Grundherrn befindliche Kirche, deren Geistlichen er einsetzt. Als Vogt der Eigenkirche steht ihm auch die Nutzungen der Erträge zu. Epitaph (griechisch Grabinschrift) ist ein Gedächtnismal für einen Verstorbenen in Form einer Platte, die innen oder außen an der Kirchenwand oder an einem Pfeiler senkrecht aufgestellt wird. Das Epitaph ist kein Grabmal im eigentlichen Sinne, weil sich weder dahinter noch darunter ein Grab befindet. Anfangs zeigt die Platte nur die Gestalt des Verstorbenen, später wird eine Szene um ihn aufgebaut. Auf Renaissance-Epitaphen kniet der Verstorbene er oft mit seiner Familie bittend zu Füßen des Kreuzes Christi. Schließlich entstehen prunkvolle, mehrstöckige Aufbauten. Dem Figurenschmuck, namentlich des Barocks, kommt geistreiche symbolische Bedeutung zu. Erzbischof ist ursprünglich der in der Hauptstadt einer römischen Provinz residierende Bischof. Er beruft die Provinzialsynode und sitzt ihr vor. Hieraus entwickelt sich ein Oberaufsichtsrecht über die Bischöfe einer Provinz. Der Erzbischof steht an der Spitze einer Kirchenprovinz, deren Bischöfe er ursprünglich bestätigt und weiht. Erzbischof entspricht: Archiepiscopus, Metropolitanus, Metropolit[a]. Erzbischöfliche Rechte und Pflichten: Exkommunikation ist der Ausstoßung aus der Gemeinschaft der Christen. Im Spätmittelalter bedeutete Exkommunikation schließlich nur noch den Ausschluss aus der Kirche auf Erden, denn das endgültige Urteil über einen Menschen kommt nur Gott am Jüngsten Tag zu. Exulanten sind im ursprünglichen Wortsinn Personen, die aus irgendwelchen Gründen ihre Heimat verlassen müssen und nun heimatlos, ausgeschlossen in der Fremde, im "Elend" leben. Die Herkunft und soziale Stellung der hier untersuchten Exulanten betrifft Glaubensflüchtlinge, die im Zuge der Gegenreformation im 17. und 18. Jahrhunderts die habsburgischen Erblande zwangsweise verlassen müssen oder in entlegenen Gebieten angesiedelt werden. FFilialkirche (Filiale, Lokalie) von der Mutterkirche (Pfarrkirche) abhängiger Seelsorgebezirk (Tochterkirche) und zu ihr kirchenzugehörig, unter der Aufsicht des Pfarrers der Mutterkirche. Fürstbischof ist der Ehrentitel der zwölf österreichischen Bischöfe, die Sitz und Stimme im Herrenhaus haben. Fürsterzbischof ist der Titel des Landesfürsten und Erzbischofs eines unabhängigen Staates wie dem Land Salzburg in vornapoleonischer Zeit. GGegenreformation eine mit staatlichen Machtmitteln und mit Hilfe der neuen Orden durchgeführte großräumige Maßnahme um die Untertanen nach der Reformation zum katholischen Glauben zurückzuführen. HHexe ist eine Frau die Schadenszauber ausführt. Der Tatbestand des Hexereidelikts leitet sich juristisch sowohl von der Schadenszauberei als auch der Abschluss eines Teufelspaktes her und ist unter strenge Strafdrohung gestellt - wegen dieser "Maleficia" (Missetaten) werden in Deutschland zwischen dem 15. und 18. Jahrhundert mindestens 25.000 Menschen zum Tod verurteilt und hingerichtet. Die staatlichen Gesetzgeber - geleitet von ihren theoretisch gebildeten Beratern - drohen dafür die Todesstrafe an. Ein solches Verfahren wird von Amts wegen verfolgt, nämlich von den weltlichen Behörden und keineswegs von kirchlichen Instanzen. Eine bloße Denunziationen reicht zur Anordnung der "peinlichen Frage" aus. Das Ziel, die "Hexenleut" auszumerzen, soll durch die Hinrichtung erreicht werden. IInvestitur ist die Übertragung der weltlichen Besitzrechte und geistlichen Befugnisse an einen Bischof oder Abt. JJoseph II.Joseph II. von Habsburg-Lothringen ist der älteste Sohn der "Kaiserin" Maria Theresia und des Kaisers Franz I. Stephan von Lothringen. Joseph tritt 1780 das Erbe als Herrscher von Österreich und Ungarn an. "Joseph der Zweyte, von Gottes Gnaden erwählter Römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, König in Germanien, Hungarn, und Böhmen, Galizien, und Lodomerien etc. Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund, und zu Lothringen, etc. etc.". Bereits vorher ist ist er Mitregent und seit 1765 Kaiser des Römischen Reiches Deutscher Nation. 1780 Joseph II. wird er König von Österreich und Ungarn, Fürst von Brabant. Nun hat er freie Hand und modernisiert radikal das Reich im Sinne der Aufklärung, auch gegen die alten Herrschaftsstrukturen. Joseph II. gelingt zwar die alten Herrschaften zu brechen doch entbrennen gegen dessen radikale Reformschritte (Josephinismus) in Ungarn und in den Österreichischen Niederlanden heftige Kämpfe. 1781 Joseph II. beginnt im Habsburger Reich eine „Revolution von oben“ und setzt eine Reihe von Reformen durch: 1781 Beeinträchtigen des Klerus und des Adels mit dem Toleranzedikt. 1781 Abschaffung der erblichen Leibeigenschaft. 1783 Errichtung der Bistümer Linz und St. Pölten als Ablöse des Passauer Bistums. 1784 Allgemeines Krankenhaus. 1784 Deutsch als Amtssprache (auch in Ungarn), doch die Idee wird leider nie verwirklicht. Aufhebung der Komitatsverfassung in Ungarn, Stärkung des Deutschtums. 1784 der Heurige (Weinschänke eines Winzers) wird als Institution geschaffen. 1786 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch. 1781 Joseph II. bestimmt, obwohl selbst Katholik, am 29. November die Aufhebung "nutzloser Klöster". Darunter versteht er die kontemplativen Klöster, deren erste Aufgabe das Gebet ist und die keine karitativen (wie Krankenpflege), erzieherischen oder pastoralen Werke ausüben. Er hebt damit im österreichisch-ungarischen Gebiet mehr als 700 Klöster auf. Im Herzogtum Brabant kommt es zu über 50 Schließungen. Die Güter der Klöster werden in einen Religionsfonds eingegliedert, der kirchlichen, karitativen und erzieherischen Zielen dienen solle. 1784 Joseph II. schreibt vor, dass keiner seiner Untertanen weiter als eine Stunde Fußmarsch bis zur nächsten Pfarre entfernt sein dürfe. Daraufhin erfolgt die Umwandlung vieler Filialkirchen in Pfarreien. Schon lange vorher war beim Konzil von Trient (1545-1563) bestimmt worden, dass jede Taufe, Hochzeit und Begräbnis in einem Kirchenbuch vermerkt werden müsse, umgesetzt wird das aber zaghaft und erst ein Jahrhundert später. 1784 Joseph II. erteilt die Ermächtigung zum Weinverkauf im eigenen Haus und somit den Grundstein für unsere berühmten "Heurigen". Der Grund für diese Neuregelung ist, dass in den Kronländern die geltenden Rechte häufig gegen die Bauern ausgelegt werden und so verfügt er, dass es jedem Produzenten freistehe, die Weine eigener Erzeugung zu allen Zeiten des Jahres, frei auch an sitzende Gäste, ohne einer förmlichen Ausschankbefugnis zu bedürfen, auszuschenken. Er gewinnt dadurch das Herz der Österreicher, die sich sofort eifrig daran machen, das ganze Land in einen Dauerheurigen zu verwandeln. Die Regelung gilt aber selbstverständlich auch in Vorderösterreich und so gibt es den Heurigen bis heute auch in Baden-Württemberg, statt Heurigenlokal oder Buschenschank sagt man Besenwirtschaft oder Strausswirtschaft, statt Sturm Federweißer. 1787 das Josephinische Strafgesetz, als allgemeines Gesetz über Verbrechen und deren Bestrafung, löst die Constitutio Criminalis Theresiana ab. Todesstrafen sind nur noch im Standrecht vorgesehen. Das Verfahren (Inquisitionsprinzip) wird in der Kriminalgerichtsordnung 1788 geregelt. KKalender ist ein wichtiges Ordnungsinstrument in
der Verwaltung. Kanoniker ein in Gemeinschaft lebender Kleriker. Kapitel ist der Versammlungs- und Beratungsraum der geistlichen Würdenträger und Mönche, aber auch das Entscheidungsgremium, das durch die Versammlung der Mönche gebildet wird. Katechet ist in der frühen Neuzeit ein Helfer der Amtskirche, der die Kinder in den Zehn Geboten, dem Vaterunser, dem Glaubensbekenntnis sowie in den Erklärungen zu den Sakramenten unterrichtet. Das (oft nur auswendig) Gelernte muss während einer Prüfung vor der Konfirmation "aufgesagt" werden. Das Wort Katechet ist abgeleitet vom Griechischen "belehren, unterweisen". Kirchenbücher werden in dem überwiegend
katholischen Österreich mit Böhmen und Mähren auch Matriken (matricula)
benannt, dienen zu Eintragungen der durch den Pfarrer vorgenommenen
kirchlichen Handlungen, das waren hauptsächlich Taufen, Trauungen und
Beerdigungen. Die Einführung von katholischen Tauf- und Ehebüchern wird
durch das Konzil zu Trient (1545-1563) im Jahr 1563 beschlossen, die Führung
von Sterberegistern erst 1614. So sprechen wir von: Kirchenbücher beginnen in Deutschalnd zu unterschiedlichen Zeiten. Die meisten Kirchenbücher beginnen jedoch erst in der Zeit nach dem Dreißigjährigen Krieg, also nach 1648. Bei diesen Kirchenbüchern handelt es sich nicht um Geburts-, Heirats- und Sterbebücher im heutigen Sinn, sondern um Tauf-, Trauungs- und Beerdigungsbücher, im Sinn der Verleihung der damit verbundenen Sakramente durch die Kirche. Die Geburt selbst ist kein kirchliches Sakrament, aber die Taufe usw. Diese Kirchenbücher beinhalten hauptsächlich diese kirchlichen Amtshandlungen. In den meisten Fällen sind jedoch Geburts- und Sterbedaten angegeben. In älteren Büchern finden sich dagegen fast nur die Tauf- und Beerdigungsdaten. In den Kirchenbüchern der evangelischen Gemeinden in Franken und Schwaben findet sich um die Zeit des ausgehenden Dreißigjährigen Krieges und noch ein paar Jahrzehnte danach häufig hinter den Namen der Getrauten, der Eltern von getauften Kindern und der Verstorbenen die Beifügung: "aus dem Ländlein ob der Enns" ... oder "aus Österreich" ... oder ähnlich; oft werden auch bestimmte Pfarreien oder Herrschaften genannt, die auf die altösterreichische Herkunft hinweisen. Konzil ist die Versammlung der höheren katholischen Geistlichen und als solche höchste Instanz in Fragen, die die Lehre oder Verfassung der katholischen Kirche betreffen. Bis ins 12. Jahrhundert werden die Konzilien im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation vom König einberufen, geleitet und durchgeführt. Behandelt werden zu dieser Zeit geistliche und staatliche Angelegenheiten. Im Hochmittelalter verlangt der Papst das alleinige Recht der Einberufung und den Ausschluss von weltlichen Würdenträgern. Kurie ist seit dem 11. Jahrhundert die Bezeichnung für das päpstliche Kabinett und den päpstlichen Hofstaat mit seinen Gerichtshöfen. LLeutpriester siehe Pleban MMatriken sind aufgrund einer Verfügung des Kaisers Joseph II. zu führen. Er verfügt am 20. Februar 1784, im Rahmen seiner zahlreichen Verwaltungsreformen, wie die Kirchenbücher in Zukunft zu führen sind. Durch diese Verfügung wird festgelegt, dass die Geburts-, Heirats- und Sterbebücher gesondert zu führen sind und die Form der drei Bücher wurde vorgeschrieben. Außerdem sollen zwei Listen mit Jahresübersichten von den Pfarrern erstellt werden: die eine war für das Kreisamt zur Erfassung der Einwohner, die andere für den Konskriptionsbezirk bestimmt; diese Liste diente auch zur Erfassung der Wehrfähigen Männer (konskribieren = frühere Bezeichnung: zum Kriegsdienst und Heeresdienst ausheben). Matriken-Duplikate werden mit der Kirchenreform des Kaisers Joseph II. eingeführt. Die Pfarrer sind verpflichtet diese zu führen und sie bei den Vikariaten auszulagern. Die meisten Duplikate beginnen 1799. Die noch erhaltenen Matriken-Duplikate befinden in den Archiven der jeweiligen Diözese. N O PPatronat ist die Obsorge eines Grundherrn für die zur Grundherrschaft gehörenden Kirchen. Dazu gehört das Recht zur Besetzung der Geistlichen und die Verpflichtung, für die Erhaltung der Kirchen Sorge zu tragen. Parochialschule eine direkt zum Kirchspiel (der Pfarrei) gehörende Schule. Prälat ist ein Geistlicher, ursprünglich sind Würdenträger vom Bischof aufwärts gemeint, später wird das Prädikat auf hohe Würdenträger übertragen. Pfründe sind Kirchengüter oder -rechte, deren Erträge oder finanzieller Gewinne dem Pfründeninhaber zugute kommen. Pleban (plebanus, pleb., Weltgeistlicher, Leutpriester) katholischer Priester, der direkt vom Bischof eingesetzt und bezahlt wird. Dies im Gegensatz zu Geistlichen, die einem Kloster (Klosterbruder) oder einer Herrschaft dienen und von diesen abhängig sind. Plebanie katholische Pfarrei. Prälat katholischer Würdenträger wie Priester, Bischof, Erzbischof und Kardinal. QQutemberfasten ist ein kirchlich vorgeschriebenes Fasten, durch das man den Anfang jeder Jahreszeit heiligt. Das Frühlingsquatemberfasten liegt in der ersten Fastenwoche nach Aschermittwoch, das Sommerquatemberfasten in der ersten Pfingstwoche, das Herbstquatemberfasten in der dritten Septemberwoche und das Winterquatemberfasten in der dritten Dezemberwoche. In diesen Wochen muss man sich am Mittwoch, Freitag und Samstag gemäß der Fastenordnung ernähren. R SSchadenszauber siehe Hexe. Simonie ist der käuflicher Erwerb geistlicher Weihen, Ämter und damit verbundener Pfründe. Spolienrecht ist das Recht der Kaiser und deutsche König als Lehnsherr der Kirchenfürsten bei deren Ableben oder Versetzung, bevor deren Nachfolge erfolgt, die Einkünfte des Bistums oder Erzbistums für sich beanspruchen (Regalienrecht). Das Spolienrecht betrifft speziell den beweglichen Nachlass der verstorbener Bischöfe, Äbte und Erzbischöfe. Der Herrscher ist berechtigt in deren Todesfall alles bare Geld, die Hausgeräte, das Vieh, die Wagen, das Getreide usw. für den Fiskus einziehen zu lassen. Stift ist im im Kirchenrecht eine ursprünglich zu religiösen Zwecken bestehende autonome Anstalt mit einer Stiftsverfassung. TTeufelspakt siehe Hexe. U V WWeltgeistlicher siehe Pleban. X Y ZZölibat heißt die verpflichtende Ehelosigkeit, die mit einem Amt verbunden ist. In der katholischen Kirche ist der Zölibat seit dem 6. Jahrhundert für alle Geistlichen vorgeschrieben. Der Zölibat wird eingeführt, um die Erbrechtsansprüche der Familien abzuwehren. Der Zölibat verhindert den Aufbau einer Erbfolge bei den von der Kirche ausgeübten Herrschafts- und Obrigkeitsangelegenheiten und natürlich auch bei Kirchenfürstentümern. Die Idee, dass Ämter der katholischen Kirche mit Familie nicht kompatibel sind, ist alt, erfolgreich und bis in das 19. Jahrhundert durchaus sinnvoll. Bereits die ottonisch-salischen Kaiser überlassen den Bischöfen, nicht zuletzt weil diese keine leiblichen Erben haben können, weite Gebiete des Deutschen Reichs zur Verwaltung, aus denen in der Folge geistliche Fürstentümer entstehen.
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