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| Monografie | Über die Adelsgesellschaft | |||
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Adel Blasonierung Ehe Kriege Landschaften Salzkultur Salzgewinnung Salz als Heilmittel Verkehrstechnik Wirtschaft |
Die unbedingte Gliederung der
Stände in Nährstand, Wehrstand und Lehrstand entspricht dem konservativen
Gesellschaftsmodell des Mittelalters. In der mittelalterlichen Gesellschaft
umfasst der Nährstand die Bauern, der Wehrstand den Adel und die
Geistlichkeit stellt den Lehrstand.
In dieser Monografie über den Adel werden das Gesellschaftsphänomen des Adels als soziale Kontrollinstanz und die Bildung neuer Eliten behandelt. Wir gehen in diesen Abhandlungen auf den Adel als Machtposition ein, wobei Funktion und Macht des Adelsstands des Spätmittelalters und der frühen Neuzeit im Vordergrund stehen. Das Lexikon über den Adel ist eine wichtige Ergänzung zu dieser Monografie. In diesem Speziallexikon ist nicht nur erklärt, was Uradel, Stammadel, Wappenadel, Briefadel, Auslandsadel und Verdienstadel ist, sondern auch wie sich das damalige soziale Umfeld darstellt. Adel ("nobilitas", althochdeutsch "edeling", mittelhochdeutsch "edele") basiert auf einem in vielen Kulturen auftretenden Familiengeflecht, deren Angehörige erblich bevorrechtet sind und meist einen mehrfach gegliederten Adelsstand bilden. Wer diesem Stand angehört, ist von Geburt zur Herrschaft berufen, im Gemeinwesen, in der Kirche und beim Privatbesitz, der nicht wirklich privat ist, weil er öffentliche Macht sowohl darstellt als auch vertritt. |
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Adelsstand |
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| Adelsstand | ||||
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Der Adel ist eine längst untergegangene Gesellschaftsschicht, die heute noch in Ausläufern weiter besteht. Der Adel ist einerseits ein überpersönlicher Zusammenschlusses von Individuen, die sich als Einzelwesen in einer selbst bestimmten Gruppe befinden, die wie eine Sekte, eine Familie oder eine politische Partei nach außen abgegrenzt ist. Darüber hinaus bilden Familien, Geschlechter und Sippen miteinander eine Rechts-, Erben- und Traditionsgemeinschaft von oft beträchtlicher Ausdehnung. Der Adel ist andrerseits ein konkretes Konglomerat von Personen, das ein Mittelglied zwischen der herrschenden Macht und der breiten Masse der politischen Gruppe bildet. Natürlich gilt die zweite Form nur für den Adel monarchischer Staaten. Die Position des Adels zwischen den höchstgestellten und den tieferen Elementen der Gruppe ist auch formal anders als wir sie am "Mittelstand" beobachten können. Den Adel in seiner ursprünglichen Form und seine Privilegien gibt es in Europa heute nicht mehr. Er wurde mit dem Römischen Reich Deutscher Nation 1806 zertrümmert, nach der Revolution von 1848 wichtiger Privilegien beschnitten und in den nach 1919 entstandenen Nachfolgestaaten als gesellschaftliche Institution endgültig abgeschafft.
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| Entstehung | ||||
| Entstehung des Adels |
Der Adel verdankt seine Entstehung einem vom König
verliehenen Privileg für ihn geleistete große Dienste. Genauso verläuft es nach fast allen Eroberungen oder Landnahmen, also
auch die der Habsburger in Österreich ab den 1270er Jahren. Eine oder zwei Generationen
später sind die Angehörigen der (ehemaligen) Siegermacht voll integriert. Aber ihr Einfluss ist nach wie vor sehr
groß, denn sie stellen in dem (einst eroberten) Land den Adel und prägen es
durch ihre Gewohnheiten und dem Patriotismus gegenüber dem
Herrscherhaus, die vordem nicht vorhanden waren.
Daher kann man davon ausgehen, dass die Gründerväter des Uradels in einer Gegend häufig fremdbürtig sind. Nach dem Prinzip "Adel heiratet Adel" pflanzt sich der Ursprung in der Oberschicht fort, außerdem stammen die Ehefrauen oft noch über Generationen aus der alten Heimat, wodurch sich der Adel seine Fremdbürtigkeit erhält. Diesen Effekt kann man bei den frühen Frauen der Seeauer genau beobachten. Die Entstehung des Adels erfolgt meist aus dem kriegerischen Fürstendienst heraus. In den österreichischen Ländern des Mittelalters zumeist aus der (freien oder unfreien) Gefolgschaft der Babenberger, Otakare, Sponheimer usw., dann der Habsburger. Ministerialen (von lateinisch ministeriales) sind in fränkischer Zeit die Oberschicht der unfreien Dienstleute bzw. Dienstmannen, die am Hofe und in der Verwaltung tätig sind oder zum Kriegsdienst herangezogen werden. Durch wirtschaftliche Stärkung, die Annahme ritterlicher Lebensweise und das Gewicht ihrer Tätigkeiten gewinnen die Ministerialen im Laufe der Zeit an Bedeutung. Im 12. Jahrhundert werden auch Freie und verarmte Edelleute zu Dienstleuten. Die Grenzen zwischen freien Rittern und den Ministerialen verschwimmen allmählich. Die Dienstgüter der Ministerialen, auf deren Grundlage sie ihren Lebensunterhalt bestreiten, wandeln sich von nicht vererbbaren Dienstlehen in erbliche Lehen. Zur Zeit der Salier und der Staufer prägen die Reichsministerialen das politische Geschehen entscheidend mit. Ab dem 13. Jahrhundert zählen sie zum Adel. Nach dem Interregnum verlieren die Ministerialen als eigener Stand an Bedeutung. Die Ritter (von mittelhochdeutsch Reiter) stellen eine soziale Gruppe der feudalen Gesellschaft und zentrales Element mittelalterlicher Kriegsführung, sie stellen in fränkischer Zeit den eigentlichen Adel. Als soziale Gruppe sind die Ritter adeliger Abstammung (ritterbürtig), später kommen zu dieser Schicht Ministerialen hinzu. Im Rahmen des Lehenssystems besteht ein wechselseitiges Treueverhältnis zwischen Lehensgeber und Lehensnehmer. Wichtigste Pflicht der Ritter ist der Kriegsdienst. Die Ritter werden im Heerschild zusammengefasst. Der Ritterstand bildet eine relativ einheitliche Lebensweise aus (Rittertum), zu der u. a. das Leben in der schützenden Burg gehört. Faktisch gehört zu dieser Lebensweise die permanente Ausübung von Gewalt. Es gibt Berichte, wonach etliche Ritter eine regelrechte Lust an der Gewaltanwendung entwickeln und zum Schrecken von Reisenden oder ganzer Landstriche werden. Die Ritterbürtigkeit setzt die Abstammung von vier adeligen Großeltern voraus. Erst ab dem späteren Mittelalter bezeichnet der Begriff Ritter nur noch den niederen Adel.
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| Einwanderung | ||||
| Adelige Migranten des Mittelalters |
Woher kommt der österreichische Adel? Stammt er von den Völkern vor der bayerischen Besielung ab? Ist der österreichische Adel ausschließlich fränkischen oder schwäbischen Ursprungs? Ein jahrzehntelanger Tauziehen um die Wahrheit könnte nun ein versöhnliches Ende finden. Die Pioniertruppe aus dem Bayrischen ist klein als sie Österreich eroberte, doch hoch gerüstet an Waffen und Entschlossenheit. Zielstrebig marschieren die Eroberer aus Bayern und Schwaben ostwärts, überrennen Kelten, Illyrer und die Reste der Römer, besiedelten Tirol, Salzburg und stoßen dann bis ins heutige Oberösterreich vor. Nach waghalsigen Kämpfen mit Awaren und Magyaren stürmen die Vorauskommandos der Bayern wenig später das heutige Niederösterreich. Andere wenden sich nach Süden und besetzen Kärnten, Steiermark und die Krain. Den Bewohnern dieser Länder, die seit Hunderten von Jahren dort ihr Auskommen fanden, bekommt diese Kolonialisierung schlecht. Mit dem Siegeszug der Bajuwaren verschwinden Kelten und Illyrer aus Oberösterreich, verlieren sich die Spuren der Awaren in Europa. Die Sitten sind rau im frühen Mittelalter. So ungefähr, lautet das bisherige Fazit der Historiker, muss es zugegangen sein, als die Bajuwaren vor weit über 1000 Jahren in einem grandiosen Siegeszug innerhalb weniger Jahrhunderten Österreich erobern und dabei sämtliche Ureinwohner dominieren oder verdrängen. Die Eroberer von Österreich, sind die meisten Fachgelehrten überzeugt, hätten die Kulturen ihre Vorgänger so gründlich ausgelöscht, dass von ihnen heute kaum kulturelle Spuren zu finden seien. Die deutsche Einwanderung erfolgte angeführt von Adel und Klerus in drei parallel laufenden Strömen: als adelige, bäuerliche und bergmännische Besiedlung.
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| Wellen der Einwanderung des Adels |
Man kann im Mittelalter mehrere Einwanderungswellen des Adels nach Österreich beobachten, die die Landnahme der entsprechenden Herrschergeschlechter unterstützen. Um 0700 beginnt eine erste Einwanderungswelle Adeliger in Österreich, nämlich die des Bayerischen Adels, die die bayerische Landnahme begleitet. Um 1000 beginnt eine zweite Einwanderungswelle des fränkischen Adels mit dem Herrschergeschlecht der Poponen (Babenbergern) nach Österreich. Um 1250 beginnt die dritte und letzte große Einwanderungswelle des Adels nach Österreich, es handelt sich um Adelsgeschlechter aus der Nordschweiz, dem Elsass und Schwaben, die mit den, in diesen Gebieten begüterten Habsburgern nach Österreich kommen und mit ihnen das Land führen und entwickeln. Vor allem bei der Eroberung Österreichs durch die Bayern werden viele bayerische Familien hier sesshaft und prägen die Sprache und Kultur des Landes. Der ständiger Zuzug und des Adels aus Vorderösterreich und die ehelichen Verbindungen in diesen Raum sorgt noch in der frühen Neuzeit dafür, dass der Adel in Österreich trotz der geografischen Entfernungen eine einheitliche genetische Gruppe bleibt. Siehe auch die Kapitel Frühe Frauen der Seeauer und die Monografie über die Ehe.
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| Adelsrecht | ||||
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Der Adel als privilegierte
Bevölkerungsgruppierung besitzt in der frühen Neuzeit das Recht der Landstandschaft, zugleich das Recht zum Besitz landgräflicher Güter und auf
privilegierten Gerichtsstand (Landschranne, landmarschallisches Gericht).
Nach 1848 entsteht das Recht auf Titelführung und das Recht auf Nutzung für Adelige
reservierter Stiftungen; einige Hochadelsfamilien haben das Recht auf
erbliche Mitgliedschaft im Herrenhaus des österreichischen Reichsrats.
Die Ahnenprobe oder Adelsprobe ist ein im Mittelalter entstandenes Beweisverfahren zur Abgrenzung von den anderen Ständen. Vor allem der so genannte Vier-Ahnen-Beweis, d.h. der Nachweis, dass alle vier Großeltern des Probanden demselben Stand angehört hatten. Grund dafür ist, dass zu dieser Zeit aus den Berufsständen Geburtsstände geworden waren. Für den Adel (im heutigen Sinne) ist der erste wesentliche Ahnenbeweis ab dem 12. Jahrhundert der der Turnierfähigkeit, er wird vom Nachweis der Abstammung von vier ritterbürtigen Ahnen und der Legung einer Wappenprobe abhängig gemacht. Später werden bestimmte Funktionen dem Adel vorbehalten, so in Ritterorden, Domkapiteln und Stiften (Stiftmäßigkeit), Orden (Ritterorden) und Stiften für adelige Damen (Damenorden) und Hofwürden, wie z.B. die Kämmererwürde und der Hofzutritt. Den Titel des Hofrats können bis zum 20. Jahrhundert nur Angehörige des Adels erwerben. Welche Abstammungsvoraussetzungen für welches Amt zu erfüllen sind, ergibt sich aus den Regeln der betreffenden Institution. Tendenziell wird aber - zur Aufrechterhaltung der Exklusivität - die Anforderungen immer mehr verschärft bis hin zur 16-Ahnen-Probe, dem Nachweis, dass alle Ururgroßeltern adelig geboren waren. In älteren Zeiten wird der Nachweis regelmäßig durch die so genannte "Aufschwörung" erbracht, erst mit der Säkularisation und dem Ende des alten Reichs tritt an ihre Stelle der Urkundenbeweis. Die Aufschwörung ist die feierliche Bestätigung durch andere Adelige bezüglich der Richtigkeit der auf der Ahnentafel und anderer Dokumente des Probanden enthaltenen Angaben. Das betrifft auch die Beeidung der ehelichen Geburt aller Vorfahren als auch der Zugehörigkeit aller aufgeführten Personen zum Adel. Kunkel-Adel bedeutet, dass der Adel nur mütterlicherseits besteht. Kunkel (Handspindel, Spinnkreisel) ist ein Stab zur Aufnahme der Rohwolle, eine Spinnhilfe für das Spinnen am Spinnrad.
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| Lehensrecht | ||||
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Lehen und Adel gehören untrennbar zusammen. Erst mit dem neunen Adel, der ab 1806 entsteht und der nichts mit dem Reichsadel zu tun hat entstehen neue Adelsschichten, die nicht mehr in das Lehensrecht eingebunden sind. Die Lehensgesellschaft ist pyramidenförmig aufgebaut: Die breite Basis bildet die Masse der unfreien Bauern, darüber kommt die schmalere Schicht der Aftervasallen, gefolgt von der noch kleineren Gruppe der Kronvasallen. An der Spitze der Pyramide steht der Herrscher. Im Laufe des Hochmittelalters bildet sich im Deutschen Reich eine differenziertere Struktur in der Lehenshierarchie heraus. Diese betrifft die Heerschildordnung die die Lehensfähigen bilden, d.h. diejenigen, die Lehen vergeben oder annehmen können. Das Lehen kommt von "zu leihen" (lateinisch feudum) und ist ein Leihegut, das von dem so genannten Lehensherrn einem Vasallen (Lehensmann) zunächst auf Lebzeiten verliehen wird. Später werden Lehen erblich und damit faktisch zum Besitz des Vasallengeschlechts. Das Leihegut kann Land sein, ein Amt oder ein Recht, z.B. Zoll oder Maut, dessen Erträge dem Vasallen zur Verfügung stehen. Der Lehensmann ist dem Lehensherrn zu "Rat und Hilfe", z.B. zum Kriegsdienst, und zur Treue verpflichtet. Der Lehensherr ist seinem Vasall zu Treue sowie zum Schutz verpflichtet. Im Rahmen des Lehenssystems besteht ein wechselseitiges Treueverhältnis zwischen Lehensgeber und Lehensnehmer. Wichtigste Pflicht der Ritter ist der Kriegsdienst. Die Dienstgüter der Ministerialen, auf deren Grundlage sie ihren Lebensunterhalt bestreiten, wandeln sich von nicht vererbbaren Dienstlehen in erbliche Lehen. Der Lehenartikel sichert dem Empfänger das Recht der Lehensfähigkeit zu und wird mit der Verleihung eines Wappens ausgestellt. Damit ist der Begnadete u.a. berechtigt, auch solche Lehen zu bekommen, die an die Ritterbürtigkeit gebunden sind. Auch wenn die Verleihung des Lehenartikels der Verleihung des Adels schon sehr nahe kommt, so entspricht sie rechtlich doch nicht. Mit dem Lehenartikel ist häufig die Verleihung der Helmkrone und des Spangenhelms im Wappen verbunden, solche Wappen werden mit dem Lehenartikel (und Krone) in den meisten Ahnenproben in der obersten Reihe als vollwertig toleriert. Das Lehenswesen im Römischen Reich Deutscher Nation ist eine Synthese aus der römischen clientela und dem germanischen Gefolgschaftswesen. Es entwickelt sich mit der Änderung der Wehrverfassung im 7. und 8. Jahrhundert im Frankenreich: Das Aufgebot aller Freien im Volksheer wird abgelöst durch ein ständig verfügbares, gut ausgerüstetes Reiterheer aus Berufskriegern. Die Reiter bzw. Ritter werden im Frankenreich vom König oder einem mächtigen Grundherrn, dem Lehensherrn, materiell ausgestattet, um sich Ausbildung, Ausrüstung und ritterlichen Lebensstil leisten zu können. In der Regel erhalten sie Land, oft auch Ämter oder Rechte, die Erträge abwerfen, zur dauernden Nutzung. Als Gegenleistung für diese Ausstattung, die Lehen, sind die Lehensnehmer als Vasallen ihren Herrn gegenüber zu Treue, Gehorsam und Dienstleistung verpflichtet. Die Treuepflicht ist gegenseitig und gilt auch für den Herrn gegenüber den Vasallen. Die Dienstpflicht besteht vor allem aus dem Ritterdienst und der Heerfahrt. An der Spitze der lehnsrechtlich organisierten Gesellschaft steht der König. Er vergibt Grund bzw. Grundherrschaften und Ämter als Lehen an die Kronvasallen, die im Gegenzug die ihnen anvertrauten Ämter ausfüllen und Kriegsdienst leisten, d. h. Ritter stellen. Die Kronvasallen, in der Regel Herzöge, Grafen, Bischöfe und Reichsäbte, rekrutieren sich aus dem Hochadel. Diese wiederum geben Land und Ämter an Aftervasallen zu Lehen weiter, die dafür ebenfalls ihren Herren Amts- und Kriegsdienst zu leisten haben. Die Aftervasallen gehören dem niederen Adel an, sind Ritter, Dienstmannen und Äbte und geben ihrerseits Land zur Bearbeitung an unfreie, hörige Bauern weiter, die dafür Naturalabgaben und Arbeitsdienste leisten müssen. Zu den Unfreien bestehen keine lehnsrechtlichen Beziehungen. Die Lehensfähigkeit ist zunächst ein Recht für Ritterbürtige, d.h. Freie, die waffenfähig und im Vollbesitz ihrer Ehre sein müssen. Im Spätmittelalter können auch unfreie Ministerialen in den Ritterstand aufsteigen. Begründet wird das Lehensverhältnis durch einen symbolischen Akt, der Vertragscharakter hat: Der Vasall leistet, indem er seine gefalteten Hände in die des Lehensherrn legt, Mannschaft (Gefolgschaft, hominium, homagium) und den Treueid (fidelitas). Der Lehensherr investiert durch die Übergabe von Herrschaftssymbolen wie Schwert, Ring, Zepter oder Handschuh seinen Vasallen mit dem Lehen (investitura). Mit dem Lehensverhältnis geht der Herr zugleich auch die Verpflichtung zu Schutz und Unterhalt gegenüber dem Vasallen ein. Der Lehensdienst zieht in erster Linie die Verpflichtung zur Heerfahrt nach sich, also dem Kriegsdienst, und in Hoffahrt, also der Anwesenheit des Vasallen beim Herrn, um ihm Rat und Hilfe zu leisten. Wobei die Heerfahrt ursprünglich die Romfahrt, d.h. den Zug zur Kaiserkrönung nach Rom, beinhaltet. Aus der Hoffahrt entwickeln sich ab dem Spätmittelalter zum Teil die Land- und Reichstage sowie die lehensrechtlich geprägte Stellung der Reichsfürsten. Das Lehensgut - Land oder Amt - werden dem Vasallen zunächst lediglich zur Nutzung überlassen. Später bildet sich für die Seite des Vasallen der Status eines Untereigentümers des Lehens heraus, wobei der Herr der Obereigentümer bleibt, und schließlich entwickelt sich mit der Vererbbarkeit der Lehen ein Anspruch der Erben des Vasallen auf Wiederbelehnung. Eigentümer bleibt jedoch weiterhin der Herr. Das Mannlehen ist ein Lehen, welches nur auf direkte männliche Nachkommen übergeht. Das Gegenteil ist das Kunkellehen, das auch ein in weiblicher Linie vererbbares Lehen (Weiberlehen) betrifft, die erbenden Frauen müssen aber einen Mann als Lehensträger haben. Ein Mannfall tritt ein, wenn der Lehensherr verstirbt oder im anderen Fall der Lehensmann, damit erlischt anfangs automatisch die Vasallität. Es muss also eine Lehserneuerung (Mutung) erfolgen. Dem Lehensherrn ist aber freigestellt, ob er den Vasall annehmen will oder nicht. Beim Mannfall haben zunächst nur lehnsfähige Agnaten (Verwandte der männlichen Linie), später auch Seitenverwandte Folgerecht. Hierbei formten sich maßgebliche, aber z.T. unterschiedliche Regelungen. Im sächsischen Lehensrecht kann z.B. nur ein Sohn ein Lehen erben, damit dieses nicht aufgeteilt werden muss. Später können auch Frauen erben, die dann aber einen Mann als Lehensträger haben muss (Kunkellehen). Leihezwang ist die Verpflichtung für den König binnen "Jahr und Tag" (in Wirklichkeit aber ein Jahr, sechs Wochen und 3 Tage) ein heimgefallenes Gut bzw. Amt wieder ausgeben zu müssen, der König darf ein Lehen nicht selbst behalten. Seit 1180 wird dieses Verfahren praktisch angewendet, aber nie sanktioniert. Damit ist die Verfügbarkeit des Königs über ein freiwerdendes Lehen stark eingeschränkt. Somit ist es dem König unmöglich, seinen Stand durch allmählich lockernde Reichsgewalt durch Nichtwiederausgabe der Lehen zu kräftigen.
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| Erbrecht | ||||
| Erbrecht im Adel |
Im Mittelalter und der frühen Neuzeit orientiert sich alle Welt am
Mannesstamm. Im Mannesstamm werden Namen, Wappen, Burgen, Schlösser,
Herrschaften und Vermögen weiter vererbt. Und die Erbfolge ist zu dieser
Zeit eines der wichtigsten Fundamente der Adelskultur. Es ist von eminenter
Bedeutung, an welcher Stelle der Erbfolge ein männlicher Nachkomme im
eigenen Geschlecht und der verschwägerten Linien steht.
Die Monografie über Eheformen und -gestaltung, sowie der Heiratspolitik im Spätmittelalter und der frühen Neuzeit enthält zusätzliche detaillierte Informationen auch über das Erbrecht. Insbesondere die vorgesehen Erbrechte für die Nachkommen aus Muntehen, Friedelehen und Kebsehen werden behandelt. Das Erbrecht des Adels beschränkt sich in fränkischer Zeit auf die patrilineare Abstammungslinie. Erbberechtigt ist normalerweise der Erstgeborene einer Muntehe, nicht die Töchter oder Nachkommen aus eine Friedlehe, Kebsehe oder natürliche Kinder. Vererbt werden schließlich auch Lehen, im Mittelalter entsteht ein Anspruch der Erben des Vasallen auf Wiederbelehnung durch den Lehensherrn. Der Wunsch der Familie, die Partnerwahl zu beeinflussen und so ihr Erbgut zu schützen, wird vom Adel ganz allgemein getragen. Legitime männliche Nachfolger sind die unabdingbare Grundvoraussetzung, um das Familienerbe fortzuführen und der Herrschaft damit Dauer verleihen zu können. Das Interesse an der Partnerwahl in adeligen Familien geht aber nicht allein von den Eltern aus, auch die weitere Verwandtschaft betrifft diese Entscheidung, da alle Nachkommen des Geschlechts potentielle Erben des Familienbesitzes sind und so jedes Familienmitglied von den Konsequenzen jeder Ehe in der Familie direkt betroffen sind. Und das deshalb, weil es ja für jeden Nebenast möglich ist, bei Aussterben des Hauptastes das Erbe des gesamten Familienvermögens anzutreten. Jede gelungene Ehestiftung bedeutet demnach einen verbesserten Besitz- und Erbstand des gesamten Geschlechts. Ein typischer Fall für Erben aus einem Seitenast tritt ein, als 1714 der hannoversche Kurfürst als Georg I. den englischen Thron besteigt. Gottfried Wilhelm Leibniz hatte nach 30jähriger Vorarbeit in seiner Welfenchronik den Nachweis der allerhöchsten Herkunft der Welfen geliefert und die gemeinsame Abstammung mit dem ausgestorbenen britischen Königshaus nachgewiesen. Damit wird die Erbfolge um den britischen Königsthron nach Jahrhunderten wieder gesichert. Eine besondere Anordnung der Erbfolge ist das Majorat, das im Gegensatz zum Minorat den jeweils Ältesten zum Erben bestimmt. Sowohl bei der Thronfolge als auch bei Fideikommissen erfolgt die Majoratsanordnung im Wege der Primogeniturfolge, d.h., dass der jeweils älteste im Mannesstamme unter Anwendung des Eintrittsrechtes folgt. Der Inhaber eines im Wege des Majorats weitergegebenen Fideikommisses wird üblicherweise Majoratsherr genannt. Erbtöchter nennt man die weibliche Nachkommenschaft einer im Mannesstamm erloschenen Adelsfamilie. Diese Erbtöchter haben im Erbrecht eine Sonderstellung, da sie als Universalerben den gesamten Besitz, die Ämter und auch das Wappen an den Ehemann weitergeben. Daher sind Erbtöchter begehrte Ehefrauen, da man über sie die Möglichkeit erhält, das gesamte Familienvermögen der erloschenen Familie in die eigene Erbmasse einzubringen. Entsprechende Bündnisse durch Erbschaftsverträge auf Gegenseitigkeit und raffinierte Heiratspolitik gehören zu den maßgeblichen Instrumentarien der Stände. Viele Familien haben sich so ihren Reichtum geschaffen, darunter sind die Grafen von Seeau ebenso vertreten wie die Esterhazy, denn derartige Eheschließungen führen über die Erbfolge zur einer Fusion der Ämter und Besitzungen. Sehr zielbewusst erweitern die Grafen von Seeau in den Jahrhunderten durch konsequente Heiratspolitik ihren Machtbereich und ihr Territorium. Die Grafen von Seeau übernehmen ein Vermögen aus dem Erbe der Susanna Alt von Altenau, einer Enkeltochter des Wolf Dietrich von Raitenau, Fürsterzbischof von Salzburg. Er hatte seiner Lebensgefährtin ein ungeheures Vermögen geschenkt, da weder sie noch ihre Nachkommen durch den Zölibat das Erbrecht ausüben können. Mit diesem Vermögen kaufen die Grafen von Seeau vier Herrschaften (Würting, Moos, Helfenberg und Piberstein), zwei Schlösser (Würting und Helfenberg) und eine Burg (Piberstein). Ein Kunkellehen (Weiberlehen) ist ein auch in weiblicher Linie vererbbares Lehen, die erbende Frau muss aber einen Mann als Lehensträger haben. Das Gegenteil von Kunkellehen ist das Mannlehen. Das Wort Kunkel bedeutet Handspindel bzw. Spinnkreisel, das ist ein Stab zur Aufnahme der Rohwolle, eine Spinnhilfe für das Spinnen am Spinnrad. Kunkeladel bedeutet, dass der Adel ausschließlich mütterlicherseits besteht. Die Weitergabe des Adels über die Mutter ist nur in Ausnahmefällen möglich. Kunkelkönigreich ist die Ausübung der königlichen Macht durch eine Frau, weil das Geschlecht als im Mannesstamme ausgestorben gilt. Ein typischer Fall für ein Kunkelkönigreich ist die habsburgische Monarchie mit der "Kaiserin" Maria Theresia, die 1740 die habsburgischen Erblande als Kunkelkönigreich vom letzen Habsburger Karl VI. erbt. Die darüber entstehenden militärischen Auseinandersetzungen sind entsprechend heftig und reißen auch die Grafen von Seeau ins Unglück. Kaiser sind ab 1745 Ehemann Franz I. Stephan Herzog von Lothringen und ab 1765 ihr Sohn Josef II. von Habsburg-Lothringen. Maria Theresia will nicht an der Seite ihres Mannes zur Mitkaiserin des "Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation" gekrönt werden, und gibt sich selbst den Titel "Kaiserin-Königin". Im Rechte der freien Städte, die Mittelpunkt friedlicher Interessen sind und nun auch zuerst das gleiche Erbrecht für beide Geschlechter eintreten lassen, mildert sich diese Unfreiheit der Frauen erstmals bei den Patrizierfamilien.
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| Adoption im Adel |
Die Adoption von Nichtadeligen durch Adelige ist von jeher nicht nur
möglich, sondern wird immer wieder ausgiebig praktiziert. Bis in das 19.
Jahrhundert ändert sich durch die Adoption jedoch weder der Geschlechtername des
Adoptierten, noch sein Rechtverhältnis bezüglich der Erbfolge. Das heißt,
dass der Adoptierte seinen alten Familiennamen beibehält und nicht in
die Erbfolge seines Adoptivvaters eintreten kann.
Erst mit der allgemeinen bürgerlichen Gesetzgebung gilt auch für den Adel (bzw. dessen Nachfahren) bei Adoption eines Nichtadeligen, dass Namen und Erbrecht auf den Adoptierten übergehen. Die skurrilen Auswüchse dieses Zustandes bei deutschen Adelshäusern sind aus Yellow Press und Fernsehen hinlänglich bekannt.
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| Adelsherrschaft | ||||
| Der Adel als soziale Kontrollinstanz |
Der Reichsadel hat sich im späten Mittelalter und der frühen Neuzeit als unüberwindliche Sperrschicht zwischen den Fürstenhäusern und dem Kaiser einerseits und dem Staatsvolk andererseits etabliert, die gesamte Kommunikation sowie die wirtschaftliche und soziale Interaktion zwischen den Herrscherhäusern (Kaiser, Könige, Kurfürsten) und Volk (Bürger, Handwerker, Bauern, Dienstleute und andere Besitzlose) laufen über den Adel, der eine vereinheitlichte Vermittlung und Vertretung zwischen den beiden Gruppen ausübt. Diese Zwei-Fronten-Position des Adels, die auf der Basis der Selbstsicherheit und Wohlbestimmtheit seiner Aufgaben ruht, spiegelt sich in seiner mehr nach innen gewendeten gesellschaftlichen Orientierung. Mit der zunehmenden Erblichkeit der Lehen geht ein Erstarken der Adelsherrschaft einher. Einerseits sind die Herrscherhäuser bestrebt, den Adel möglichst eng an sich zu binden, andererseits ist der Adel daran interessiert, an der königlichen Macht zu partizipieren und eine bestimmte Art vizeköniglicher Stellung dauerhaft auszuüben. Wichtiges Kennzeichen für den Reichsadel ist die Teilhabe an der Entscheidungs- und Machtausübung im Reich in Form eines direkt vom Kaiser verliehenen Amtes, wie es das Herzogs- oder Grafenamt darstellt. Die herrschaftliche Abschöpfung und Förderung im agrarischen Sektor wirken sich vor allem im Rahmen der "Grundherrschaft" auf den langfristigen Wandel des agrarischen Alltags und die ständischen Unterschiede aus. Die fest definierte Position des Adels zwischen dem Kaiser und den unteren Ständen eines Staatswesens gilt nur für den Adel eines monarchischen Staates, nicht den Adel als gesellschaftliche Aristokratie in einer Demokratie. Im Gegensatz zum heutigen Mittelstand ist der Adel im Mittelalter und der frühen Neuzeit nach beiden Seiten der Gesellschaft hin geschlossen. Es lässt sich beweisen, dass viele der adligen Familien in den verschiedensten Ländern Europas fremdbürtig sind. Durch Fremdbürtigkeit entsteht im Laufe der Jahrhunderte eine internationale Adelsschicht. Das Phänomen der Fremdbürtigkeit stuft sich nach unten ab. Das heißt, dass die Fremdbürtigkeit im Hochadel erheblich mehr vertreten ist, als im untitulierten Adel oder gar den als bloß zur Auszeichnung verliehenen mit einem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung im Zusammenhang stehenden Adelprädikaten, wie sie nach 1810 in ungeheurem Ausmaß verliehen worden sind. Kaiser Franz Josef verspottet man nicht umsonst als "Seeadler“ weil er jeden adelt, den er sieht. (Auf dieser untersten Ebene des "Adels“ findet eine Internationalisierung nur so weit statt, als der pensionierte und nach 40 Jahren Dient vom Kaiser mit einem "von“ belohnte Oberst aus seiner Garnison in der Bukovina seine Köchin nach Wien mit nimmt und sie heiratet.) Dieser nach 1810 in großer Zahl entstandene Beamten- oder Papieradel hat nichts mit dem alteingesessenen Adelshäusern des Deutschen Reiches zu tun. Die Fremdbürtigkeit von Adels- und Patrizierfamilien kann besonders deutlich am Beispiel des Fürsterzbistums Salzburg gezeigt werden. Die Fürsterzbischöfe von Salzburg sind Landesfürsten und Bischöfe des Landes in einer Person. Sie werden auf Lebenszeit vom Domkapitel gewählt, dessen Mitglieder dem Adel angehören. Diese Fürstbischöfe und Fürsterbischöfe stammen ausnahmslos aus Adelsgeschlechtern, die nicht in Salzburg ansässig sind. Die Regierung und die architektonische Gestaltung der Stadt durch diese Landesherrn erfolgt gegen den Willen der in Salzburg ansässigen Bevölkerung, die an der Gestaltung als Handlanger und Handwerker mitwirken kann oder muss. Sogar die Baumeister kommen von überall her, nur nicht aus dem Land Salzburg selbst. Inzwischen hat die in Salzburg ansässige Bevölkerung die Architektur der Stadt Salzburg annektiert und ganz vergessen, wie ungeliebt diese Gebäude ihren Vorfahren gewesen sind. In Salzburg kommt in Bezug auf Fremdbürtigkeit noch dazu, dass wichtigste Patrizierfamilien ebenfalls fremdbürtig sind. So kommt die Familie Alt (berühmt durch Salome Alt) ursprünglich aus Schwaben und die Familie Elsenheimer aus dem Elsass. Besonderer Aufmerksamkeit bedarf auch die Stellung des Reichsadels in Österreich nach der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. In den österreichischen Ländern ob und unter der Enns und Innerösterreich (Steiermark, Krain, Kärnten) entwickelt sich im Spätmittelalter und der frühen Neuzeit eine besondere Form der Fremdbürtigkeit. Die Habsburger setzen ihre Vasallen aus ihren vorderösterreichischen Stammlanden (Westbayern, Nordschweiz, Schwaben, Elsass) ein, um hier den Widerstand des landsässigen Uradels zu brechen. Dazu kommt noch eine vom Herrscherhaus geförderte Heiratspolitik, die Frauen des in den Erblanden landsässigen Adels aus den Adelsgeschlechtern Vorderösterreichs zu holen. Die Habsburger betreiben dadurch eine Art Urbarmachung der sozioökonomischen Struktur in ihrem Herrschaftsgebiet. Ausgenommen von diesem Phänomen ist das Fürsterzbistum Salzburg, das weit ins heutige Bayern, Tirol und Kärnten hinein reicht und nicht habsburgisches Herrschaftsgebiet ist. Zu den persönlichen Vorrechten des Adels zählen ganz allgemein gewisse zeremonielle Ehrenrechte, die Privilegien beim Lehensempfang und bei gerichtlichen Verfahren. Die Fürsten haben das Recht, an ihrem Hof die vier Hofämter einzurichten. Damit ist ihnen die Möglichkeit gegeben, durch eine königsgleiche Hofhaltung ihre vizekönigliche Stellung auch nach außen zu repräsentieren. Ein sehr wichtiges Recht ist das der niedrigen Gerichtsbarkeit für Freiherrn und Grafen und das der hohen Gerichtsbarkeit, das mit dem Blutbann verbunden ist. Diese Blutgerichtsbarkeit ist Königen und Fürsten vorbehalten. Solange Gutsuntertänigkeit besteht, ist der Adel der grundlegende Träger der Verwaltungsorganisation des Staates; er übt seinen Untertanen gegenüber richterliche, ökonomische, steuerliche Funktionen aus, ohne die der damalige Staat nicht hätte bestehen können, und bindet allerdings auf diese Weise die untertänigen Massen an das allgemeine Interesse und die höchste Macht. Da nun aber der Adel auch bedeutende Privatinteressen hat, in denen er den Bauern für sich ausnutzen will, benutzt er dazu jene Stellung als Verwaltungsorgan zwischen Regierung und Bauern und annulliert tatsächlich sehr lange diejenigen Maßregeln und Gesetze, durch die die Regierung sich unmittelbar des Bauern annehmen möchte - was sie sehr lange eben nur vermittels des Adels durchführen kann. Es liegt auf der Hand, dass diese isolierende Schichtungsform nicht nur das unterste, sondern auch das oberste Glied der Reihe schädigt, denn ihr entgehen die von unten nach oben strömenden Kräften. So wird das deutsche Königtum im Mittelalter dadurch außerordentlich geschwächt, dass der aufkommende niedere Adel nur dem Hochadel verpflichtet, weil nur von ihm belehnt ist. Das Mittelglied des hohen Adels schnürt den niederen Adel schließlich ganz von der Krone ab. In dieses Verhältnis zwischen Adel und Bauer drängt sich seit dem 19. Jahrhundert nun der Staat mit seinen bürgerlichen Beamten und nimmt dem Adel allmählich seine Herrschaftsfunktionen ab: die Rechtsprechung wie die Armenpflege, die Polizei wie den Wegebau macht er sich zur Aufgabe. Mit diesem zentralistischen Regime, das nur auf Herausziehen von Geld gerichtet ist, will der Adel nichts zu tun haben. Er zieht sich von seinen sozialen Aufgaben zurück und überlässt die Bauern den politischen Intendanten und Delegierten, die nur an die Staatskasse oder auch an die eigene denken und den Bauern von seinem ursprünglichen Rückhalt am Adel völlig abdrängen.
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| Meyer 1888 | Meyers Konversations-Lexikon, vierte Auflage, Leipzig, 1888-1889 | |||
| Adel
Aus: Meyers Konversations-Lexikon. Eine Encyklopädie des allgemeinen Wissens, vierte Auflage, Leipzig, 1888-1889 |
Adel (v. altd. od, odal, sächs. edel, d. h. Land, Gut, auf den
ursprünglichen Zusammenhang des Adels mit dem Grundbesitz hindeutend),
bevorzugter Stand, welcher sich in allen europäischen Ländern, mit Ausnahme
von Norwegen und der Türkei, vorfindet. In übertragener Bedeutung wird die
Bezeichnung Adel allerdings auch auf Personen angewendet, welche in andrer
Hinsicht eine hervorragende Stellung einnehmen, wie man denn z. B. von einem
Adel der Gesinnung zu sprechen pflegt.
Als Stand und zwar wesentlich als Geburtsstand hat der Adel seine Entstehung in dem Feudalwesen des Mittelalters, so namentlich in Deutschland. Einzelne Freie verdingten sich hier den Königen zu Hof- und Kriegsdienst, ein Verhältnis, welches man im allgemeinen als Minsterialität bezeichnet. Diese Ministerialen erhielten für ihre Dienste kleinere und größere Grundstücke zu Lehen, welche Verleihungen anfangs bloß persönlich waren. Um nun solche Herrengeschlechter an ihre Sache zu fesseln, gestanden ihnen die Könige, die eines Rückhalts gegen die Fürsten bedurften, namentlich seit Konrad II. (1024-39), die Erblichkeit der Lehen zu. Danach entwickelte sich, besonders seit der zweiten Hälfte des 12. Jahrhundert, die Erblichkeit auch der größeren Reichslehen, der Herzogtümer, Grafschaften etc. Diese Entwickelung war noch dadurch begünstigt worden, dass auf dem Grundeigentum die Pflicht zur Heeresfolge lastete, und dass die kleinern freien Grundbesitzer, welche den Kriegsdienst (mit dem Bewaffnung und Unterhaltung auf eigne Kosten verknüpft waren) scheuten, ihr Eigentum den mächtigern abtraten, um es als Lehen von denselben zurückzuerhalten und so der Pflicht zur Heeresfolge ledig zu werden. Die ehemals ebenbürtigen und gleichberechtigten Freien standen nun als Befehlende und Gehorchende, als Herren und Diener, einander gegenüber. Um ihre Macht zu befestigen, wirkten sich die Gewalthaber von den Königen mannigfache Privilegien aus, welche sie auf ihre Nachkommen vererbten, besonders das des ausschließlichen Rechts zum Reiter- (Ritter-) Dienst im Krieg. Der Besitz dieser Vorrechte musste das Streben, sich als einen von dem übrigen Volke gesonderten Stand zu betrachten, begünstigen, und aus der naturgemäßen Fortbildung solchen Strebens hat sich in Deutschland seit dem 10. Jahrhundert der Stand des Erbadels entwickelt. In späterer Zeit trat dann die noch jetzt wichtige Sonderung des Adels in einen hohen und niedern ein. Dem hohen oder reichsunmittelbaren Adel gehörten diejenigen an, welche Reichsstandschaft, d. h. Sitz und Stimme auf den Reichstagen, hatten und niemand als den Kaiser über sich anerkannten. Die unter einem Landesherrn, also nur mittelbar unter dem Kaiser stehenden Adligen machten den in sechs Klassen (Titulargrafen, Reichsfreiherren oder Barone, Edle oder Bannerherren, Ritter des heiligen römischen .Reichs, Edle von, auf oder zu und endlich Adlige mit dem Prädikat "von" ; über letzteres s. Adelsprädikat) zerfallenden niedern, landsässigen oder reichsmittelbaren Adel aus. Doch wurde auch die reichsfreie Ritterschaft zum niedern Adel gerechnet. |
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Privilegien und Titulaturen des deutschen Adels Aus: Meyers Konversations-Lexikon. Eine Encyklopädie des allgemeinen Wissens, vierte Auflage, Leipzig, 1888-1889 |
Die staats-, kirchen- und privatrechtlichen Privilegien des Adels zur Zeit des ehemaligen Deutschen Reichs waren von sehr bedeutendem Umfang. Außer der dem hohen Adel ausschließlich zukommenden Landeshoheit und Reichsstandschaft genossen alle Klassen des Adels folgender Privilegien: die Schriftsässigkeit, d. h. das Recht, nicht vor einem Gericht unterer Instanz, sondern vor einem höhern Gericht Recht zu nehmen; Steuer-, Zoll- und Militärfreiheit; Vorrecht auf gewisse Ämter, z. B. beim Reichskammergericht; Siegelmäßigkeit, d.h. das Recht und die Gewalt, jeder Urkunde durch Beidrückung des adligen Siegels die Wirkung einer öffentlichen Urkunde beizulegen; Kirchenpatronat und Patrimonialgerichtsbarkeit, sofern der Adlige begütert war; Befreiung vom kirchlichen Aufgebot; Autonomie, d. h. das Recht, in gewissem Umfang nicht nur für die eignen Nachkommen und Erben, sondern auch für Dritte verbindliche Normen über Familienangelegenheiten festzustellen.; ein ausschließliches Recht auf den Geschlechtsnamen und das Geschlechtswappen; eine vorzüglichere äußere Ehre vor den Bürgerlichen, verbunden mit den Prädikaten Hochwohlgeboren u. dgl. Bei einigen dieser Rechte (z. B. um in ein Domkapitel, in den deutschen Herren-, den Malteser- oder Johanniterorden aufgenommen werden zu können, um an den Turnieren Anteil zu nehmen etc.) genügte nicht der eigne, persönliche Adel, sondern es wurde noch gefordert, dass der Adlige eine bestimmte Anzahl von adligen und zwar adlig gebornen, nicht erst durch Standeserhöhung geadelten Vorfahren, sogen. Ahnen, von väterlicher und .mütterlicher .Seite aufweisen könne. Diese Verhältnisse hörten mit dem Deutschen Reich zugleich auf, ja die
Rheinbundsakte und die Verfassungen der neu entstandenen Staaten
verringerten allenthalben die Vorrechte des Adels oder hoben sie, wie die
Konstitution des Königreichs Westfalen, geradezu auf. So kommt es, dass
wirkliche Vorrechte heutzutage nur dem hohen Adel zustehen. Dieser hohe Adel
umfasst die Familienangehörigen der souveränen Fürstenhäuser und der
mediatisierten Familien, welche früher im Besitz reichsunmittelbarer
Territorien waren und Reichsstandschaft hatten. In Ansehung der letztern war
in der deutschen Bundesakte vom 8.Iuni1815 bestimmt, dass auch die
Mediatisierten künftig zu dem hohen Adel in Deutschland gerechnet würden,
und dass ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit mit den regierenden
Häusern bleiben sollte. Ferner sollten die Mediatisierten und ihre Familien
die privilegiertest Untertanenklasse, namentlich in Ansehung der
Besteuerung, bilden; ihre noch bestehenden Familienverträge sollten aufrecht
erhalten werden, und es sollte ihnen auch fortan die Befugnis zustehen, über
ihre Güter und Familienverhältnisse autonomische Anordnungen zu treffen.
Endlich sollte dem hohen Adel ein privilegierter Gerichtsstand, die
Befreiung von aller Militärpflichtigkeit, die Ausübung der Gerichtsbarkeit
in erster und, wo die Besitzungen groß genug, auch in. zweiter Instanz, die
Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei und Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen
zustehen. Allein diese Rechte find in den Einzelverfassungen sehr
beschnitten und nur das Recht der erblichen Mitgliedschaft in der Ersten
Kammer ist den Mediatisierten in allen Staaten mit Zweikammersystem erhalten
worden. Der privilegierte Gerichtsstand und die eigne Gerichtsbarkeit sind
durch die deutschen Justizgesetze vollständig beseitigt. Dagegen ist die
Befreiung von der Militärdienstpflicht im Reichswehrgesetz aufrecht
erhalten. Der niedere Adel aber hat heutzutage keine besondern Rechte mehr,
man müsste denn den Anspruch auf die Prädikate "von" und "Hochwohlgeboren"
und auf Führung des Familienwappens als "Rechte^ auffassen. Ebenso wird die
Vorschrift, dass nur Adlige gewisse Hofämter bekleiden können, schwerlich
als ein wirkliches Recht derselben hingestellt werden können. Nur in Bayern
war dem niedern Adel bis in die neuere Zeit das Recht der Siegelmäßigkeit
verblieben. und durch die Verfassungsurkunde von 1818 garantiert. In eignen
Rechtsgeschäften hatte die |
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| Die verschiedenen Klassen des niedern Adels Aus: Meyers Konversations-Lexikon. Eine Encyklopädie des allgemeinen Wissens, vierte Auflage, Leipzig, 1888-1889 |
Wie im vormaligen Deutschen Reiche, gibt es auch jetzt noch verschiedene
Klassen des niedern Adels, jedoch ohne besondere praktische Bedeutung. In
Österreich bestehen noch die sechs alten Klassen des Reichs; in Bayern sind
dagegen fünf Stufen angenommen: Fürsten, Grafen, Freiherren, Ritter und
gewöhnliche Adlige mit dem Prädikat "von" ; in andern deutschen Staaten
häufig drei: Grafen, Freiherren und gewöhnliche Adlige. Das Aufrücken in
eine höhere Adelsklasse und der Erwerb des Adels überhaupt von feiten eines
Bürgerlichen erfolgen durch eine sogen. Standeserhöhung, d. h. durch
Verleihung des Adels oder einer höhern Klasse desselben von einem Fürsten.
Der Adel, welcher sich auf eine solche Standeserhöhung gründet, heißt
Briefadel; die darüber ausgestellte Urkunde In Deutschland kommen seit Kaiser Karl IV. Verleihungen des niedern und des hohen Adels vor, und das Recht dazu gehörte vormals zu den Reservatrechten des Kaisers, d. h. zu den Rechten, welche sich der Kaiser in allen deutschen Landen vorbehalten hatte. Die mächtigern Einzelstaaten Deutschlands, namentlich die weltlichen Kurstaaten, erkannten jedoch die kaiserlichen Adelsbriefe nur dann an, wenn seitens der Beliehenen die Bestätigung in aller Form nachgesucht wurde. Böhmische Untertanen, welche von der Reichskanzlei eine Standeserhöhung erlangt hatten, mussten der königlich böhmischen Hofkanzlei die erforderliche Intimation machen. Übrigens hatten oder behaupteten zahlreiche Fürsten das Nobilitationsrecht. Den Erzherzögen von Österreich wurde es 1453 von Kaiser Friedrich III. verliehen; die Kurfürsten von Bayern und der Pfalz übten dasselbe als "Erzpfalzgrafen" in umfangreicher Weise aus; die Kurfürsten von Brandenburg nobilitierten als souveräne Herzöge von Preußen. Die Herzöge von Lothringen erteilten schon seit dem 14. Jahrhundert Adelsbriefe. Auch geistliche Fürsten, z. B. der Erzbischof von Salzburg, die Bischöfe von Metz, Tolul, Verdun, waren berechtigt, den Adel zu verleihen. Endlich erhielten seit dem Anfang des 17. Jahrhundert zahlreiche kleinere Fürsten und selbst Familien des niedern Adels, z. B. die Grafen von Schönborn, die Freiherren Paumgartner v. Hohenschwangau u. a. , das Nobilitationsrecht auf Grund eines kaiserlichen Privilegiums, des Palatinats oder der Komitive. Gegenwärtig steht das Recht der Standeserhöhung jedem souveränen Fürsten zu, doch bedarf der Untertan der Genehmigung des Landesherrn, um den Adel führen zu können, welcher ihm von einem fremden Monarchen verliehen ward. In Bayern, Württemberg und Österreich werden nur die immatrikulierten Geschlechter als adlig anerkannt. Der Adel wird bald als ein auf die ehelichen Nachkommen übergehendes Recht erteilt, bald nur an die Person des Beliehenen geknüpft (Personenadel). An diesen letzten schließt sich der Verdienstadel an, d. h. ein Personaladel, der von selbst mit einer Würde oder einem Amt verknüpft ist. Zur Zeit des Deutschen Reichs hatten die Bischöfe und Erzbischöfe einen solchen persönlichen und zwar hohen Adel, während die Würde eines Doktors der Rechte die meisten Rechte des niedern Adels gab. Durch die Reichspolizeiordnung von 1530 wurden die Hofmeister, Kanzler, Marsch alle und Räte eines Fürsten, auch wenn sie nicht von Adel waren, hinsichtlich der Tracht denen von Adel gleichgestellt, worauf dann später die Beamten jener Rangklasse einen Anspruch auf alle Ehrenvorrechte des Adels gründeten. Das Reichskammergericht in Wetzlar behauptete einen Anspruch auf den erblichen Adel für jeden nichtadligen Inhaber einer Kammergerichts Beisitz erstelle. Auch gegenwärtig kommt in einzelnen deutschen Staaten ein niederer Verdienstadel vor. |
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| Adel in Österreich Aus: Meyers Konversations-Lexikon. Eine Encyklopädie des allgemeinen Wissens, vierte Auflage, Leipzig, 1888-1889
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So wurde in Österreich durch die noch jetzt in Kraft befindlichen Entschließungen vom 12. Jan.
1757 und 16. April 1811 jenen Offizieren, welche 30 Jahre ununterbrochen in
der Armee gedient, ein Anspruch auf taxfreie Erhebung in den Adelstand
gewährt.
Durch Entschließung vom 30. Dez. 1810 ist den Offizieren von Adel unter der gleichen Bedingung und gegen Entrichtung der halben Taxe (1575 Fl. österreichischer Währung) der Freiherrenstand in Aussicht gestellt. Auch war der Anspruch auf Verleihung des Adels bis in die neueste Zeit mit verschiedenen Ordensdekorationen (z. B. dem Orden der Eisernen Krone, dem Leopold-Orden, dem St. Stephans -Orden und dem Militär-Maria-Theresia-Orden) und zwar nach den Abstufungen derselben auch in verschiedenen Adelsgraden verbunden. Hierher gehört ferner der sogen. Transmissionsadel in Bayern. Derselbe ward durch königliche Verordnung vom 23. Dez. 1812 für die Ritter des Militär-Max-Joseph-Ordens und des Zivilverdienstordens der bayrischen Krone gestiftet, welchen nicht allein der persönliche Adel, sondern unter gewissen Bedingungen sogar die Vererbung desselben nach dem Erstgeburtsrecht gewährt wurde. Die Verfassungsurkunde von 1818 hob diese Institution auf (es bestehen aber noch einige solche Familien), setzte dagegen fest, dass jedes Mitglied der genannten Orden, dessen Vater und Großvater die gleiche Auszeichnung erworben hatten, Anspruch auf taxfreie Verleihung des erblichen Adels haben sollte. Seitdem gewahrt der Besitz der erwähnten Orden nur noch den persönlichen Adel Derselbe ist in Württemberg mit dem Kronenorden verbunden. In Preußen pflegt den Rittern des Schwarzen Adlerordens, wenn sie bürgerlichen Standes find, ein Adelsdiplom verliehen zu werden. Eine andre Art, den Adel zu erwerben, ist die Verjährung, welche die Zahl der Adelsfamilien in Deutschland nicht unbeträchtlich vermehrt hat. Zu dem Verjährungsadel zählen solche Familien, welche nach einem unvordenklichen (ca. 100jährigen) unbestrittenen, wenn auch unberechtigten Gebrauch des Adelsprädikats die Adelsqualität erlangt haben. |
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| Stellung des Adels im Ausland Aus: Meyers Konversations-Lexikon. Eine Encyklopädie des allgemeinen Wissens, vierte Auflage, Leipzig, 1888-1889 |
In Frankreich trat der Unterschied zwischen hohem und niederem Adel nicht so scharf hervor wie in Deutschland; doch rechnete man die Princes , Ducs, Marquis. auch einige Comtes und Vicomtes zum hohen, die übrigen Edelleute zum niedern Adel Die Revolution hob in der Sitzung der Nationalversammlung vom 4. Aug. 1789 alle Vorrechte des Adels und in der vom 19. Juni 1790 den Erbadel selbst auf. Napoleon I. jedoch kreierte durch Dekrete vom 4. Aug. 1806 und 1. März 1808 einen neuen Erbadel, dotierte denselben reichlich und sicherte seinen Fortbestand durch Gewährung von Majoraten. Aber erst nach der Restauration durfte der vom Hof sehr bevorzugte Adel es wagen, die alten Vorrechte wieder geltend zu machen; die Julirevolution steckte jedoch diesen Bestrebungen ein Ziel, und nach der Februarrevolution von 1848 sprach die provisorische Regierung durch Dekret vom 29. Febr. 1848 die Abschaffung aller frühern Adelstitel aus. Seitdem ist der Adel nicht förmlich restituiert worden. In Italien bildete sich der Adel ähnlich wie in Deutschland aus, doch fand dort das Majoratswesen mehr Eingang. Der Adel geht nur auf den ältesten Sohn über, welcher auch das Pairiegut ungeteilt erbt. Es gibt daher dort eine Menge kleiner Parzellen, deren Besitzer gewöhnlich den Titel Conte (Graf) oder Marchese (Marquis) führen. Größere Grundbesitzer sind im Neapolitanischen die Duchl und Principi, die aber, wie jene, keine wesentlichen Vorrechte vor dem Volk voraus haben. Im ehemaligen Kirchenstaat ist eine besondere Adelsklasse durch die Einverleibung von Geschlechtern in die Munizipalität entstanden, welche indes von öffentlichen Beratungen und sonstigen strengen Bedingungen abhing. Außerdem wurde der Adel dadurch erteilt, dass der Papst einem Besitztum den Rang einer Baronie etc. beilegte oder einen nicht auf den Besitz, sondern die Familie gegründeten Adelstitel mittels Breve erteilte. Erworben wurde der Adel mit Genehmigung des Landesherrn durch den Kauf eines Guts, mit dem ein Titel verbunden ist. Missbräuchlich wurde die Zahl der Conti durch die Vererbung des ehemals rein persönlichen Titels der Conti palatlni sehr erweitert. Der persönliche Adel war mit gewissen Ämtern und Würden verbunden, z. B. mit der Prälatur, den höhern Militärgraden, den obersten Stellen bei den Regierungsbehörden, mit der Ordensritterschaft. Ein Kardinal teilte seinem eignen Geschlecht den Adel mit. In Spanien gibt es hohen und niedern AdelIenen bilden die Granden (früher Ricos Combres, d. h. reiche Leute), deren es drei Klassen gab, jede mit besondern Prärogativen, die aber unter der Herrschaft des Konstitutionalismus sämtlich beseitigt worden sind, und die so gen. Titulados (Betitelte), als Duques. Marqueses , Condes , Vicecondes und Barones , die alle mit Grandbesitz ausgestattet sein müssen, welcher Majorat (mayorazgo) ist. Der niedere Adel besteht aus den Hldalgos (eigentlich Hlgos d'algo, d. h. Söhne von etwas), deren Zahl sehr groß ist, da sich jeder für einen Hidalgo ausgeben darf, welcher kein bürgerliches Gewerbe treibt. Unter der republikanischen Regierung wurden durch Dekret vom 2. Mai 1873 die Adelstitel abgeschafft. Ein weiteres Dekret vom 25. Juni 1874 stellte indes alle frühern Titel wieder her und übertrug den Cortes das Recht, mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse neue Adelstitel zu verleihen. Endlich wurde nach der Restauration durch Dekret des Regentschaftsministeriums vom 6. Ian. 1875^ das königliche Recht wiederhergestellt, Grandezas de Espana und Adelstitel zu verleihen. Ähnlich sind die Adelsverhältnisse in Portugal, wo die Fidalgos die unterste Adelsklasse bilden. Ganz eigentümlich haben sich die Adelsverhältnisse in England gestaltet.
Die Gesamtheit des britischen hohen Adels, die Peerschaft, wird mit dem
Namen Lords oder auch Barone bezeichnet, weil jeder, auch der Herzog, Lord
oder Baron ist. Der Titel "Baron" kam mit den Normannen (1066) nach England
und bezeichnete damals einen Kronvasallen, welcher im königlichen Hof- und
Gerichtstag für seine Person Sitz und Stimme hatte. Der Titel Viscount (Vice-Comes)
ist seit Heinrich VI. (1440) als Adelsbezeichnung gebräuchlich. Diese Würde
wurde in der Regel Baronen als Beförderung erteilt, dann aber häufig mit der
Baronie verliehen. Heutigestags geschieht die Verleihung auch ohne Baronie.
Die Würde des Grafen (Earl) war ursprünglich an den Besitz eines gewissen
Landstrichs geknüpft; aber schon unter König Johann sind die Grafen nichts
als die erste Klasse der Barone, ohne Grafenamt, ohne Grafschaft, wenn auch
mit großem Grundbesitz. Alles Grundeigentum musste die Lehnsherrlichkeit der
normannischen Könige anerkennen und war nicht steuerfrei; nur von
verschiedenen Gemeindediensten waren die Lords befreit. Seit mehreren
Jahrhunderten wurden die Grafen durch Urkunden (letters patent) kreiert,
indem die Krone den Titel von einem Landbesitz, Dorf oder Familiennamen
hernahm. Der Name Markgraf (Marquess, Marchio) bezeichnete eigentlich einen
Grafen, der an den Grenzen (von Schottland und Wales) befehligte; seit 1386
war er bloßer Ehrentitel. Marquisate wurden durch Urkunden erteilt. Die
herzogliche Würde hat Eduard III. eingeführt, welcher 1337 seinen ältesten
Sohn, den Schwarzen Prinzen, zum Duke (Herzog) von Cornwall ernannte. Die
Rechte dieses britischen hohen Adels bestehen im allgemeinen in folgendem:
Die Peers find vom Arrest wegen Schulden frei und können im Zivilprozess
nicht für gesetzlos erklärt werden, was in England bei andern Personen, die
z. B. gerichtlichen Vorladungen nicht folgen, geschieht. Weder der Sheriff
noch seine Unterbedienten dürfen das Haus eines Peers ohne königlichen, von
sechs Geheimräten unterzeichneten Befehl durchsuchen, und nur wegen
Kapitalvergehen oder solchen, wobei eine Bürgschaft für ferneres ruhiges
Verhalten verlangt wird, oder infolge eines Parlamentsspruchs kann der Peer
verhaftet werden. Die Peers werden bei Kriminalvergehen entweder vor das
Gericht des Lord -Großhofmeisters (Lord High Steward) oder vor das Oberhaus
als Oberparlamentsgericht gezogen und somit nur von Standesgleichen, bei
geringern Vergehen (Schmähungen, Schlägereien u. dgl.) dagegen, wie jeder
andre, vom Geschworenengericht abgeurteilt. Sie haben das Vorrecht, in
Gerichtshöfen mit bedecktem Haupt zu sitzen. Als Geschworne geben sie ihre
Aussprüche (verdict) nicht auf Eid, sondern auf ihr Ehrenwort; als Zeugen
aber müssen sie den Eid wie andre ablegen. Nach dem Gesetz unterliegt jeder,
der Schmähungen gegen einen Peer ausstreut, besondern, durch mehrere
Parlamentsakten festgesetzten Strafen. Ein Peer als erblicher Rat des Königs
ist befugt, vom König Gehör zu verlangen, um ihm aus ehrfurchtsvolle Weise
in Angelegenheiten, die von Wichtigkeit scheinen, Vortrag zu halten. Endlich
können. Peers ihren Adel nur durch Verurteilung zum bürgerlichen Tod (attainder)
oder durch Aussterben verlieren. Der Rang der einzelnen Peers derselben
Klasse richtet sich nach dem Alter, wenn nicht amtliche Bestimmungen
hinzukommen. Der Erzbischof von Canterbury steht als Lord-Primas von ganz
England an der Spitze der Peers. Das wichtigste Privilegium für alle Lords
von England aber ist der erbliche Sitz im Oberhaus. Von den schottischen
Peers werden 16 auf eine Sitzungszeit des Parlaments, von den irischen 28
auf Lebenszeit Was die übrigen europäischen Länder anbetrifft, so gibt es in Holland wie in Belgien zwar einen Adelstand, der sich in Grafen, Barone und Ritter teilt, der aber ohne politische Bedeutung ist. In der Schweiz, wo zur Zeit. der Befreiung von der österreichischen Herrschaft ein Adel ganz in deutscher Weise bestand, gestaltete sich derselbe später in ein Patriziat um, welches, aus reichen Bürgerfamilien sich rekrutierend, in einzelnen Kantonen eine aristokratische Regierungsform begründete, während in .andern die demokratische Verfassung unangetastet blieb. In Dänemark hat der Adel, der aus dem Herzog von Holstein -Glücksburg, einigen Grafen, Baronen und niedern Adligen besteht, noch einzelne Vorrechte (Jagd-, Patronatsrecht etc.). Weit bedeutender sind aber die Prärogativen des Adels in Schweden, wo
derselbe den ersten Stand ausmacht. Es hat dort ursprünglich keine
Unterscheidung des Adels in hohen und niedern bestanden; diese besteht
erst, seit Erich XIV. 1561 bei seiner Krönung Grafen und Freiherren
kreierte, deren Zahl mit der Zeit bedeutend vermehrt wurde. Das Gleiche
geschah mit dem nunmehrigen niedern Adel; die Königin Christine allein hat
über 400 Familien in den Adelstand erhoben. Der schwedische Adel teilt sich
in drei Klassen: In Norwegen ward der Adel durch das Reichsgrundgesetz vom 4. Nov. 1814 ganz abgeschafft und völlige Gleichheit aller Norweger vor dem Gesetz begründet. In Polen ist der Adel seinem Ursprung nach reiner Kriegsadel. Daher bestand hier früher kein Unterschied zwischen hohem und niederem Adel Fürsten- und Grafentitel waren von auswärtigen Dynasten verliehen und begründeten durchaus keine Vorrechte. Die Adligen hießen Szlachcicen, welcher Name gegenwärtig aber mehr auf den unbegüterten Adel übergegangen ist. In Russland war der Adel ursprünglich an Grundbesitz geknüpft. Knjase
[Fürsten] und
Bojaren [Grafen] bildeten den hohen, die übrigen Adligen den niedern Adel. Peter d.
Gr. beseitigte diesen alten Adel durch Einführung von Rangklassen, wodurch
alle Standesvorzüge lediglich mit kaiserlichen Dienstverhältnissen verbunden
wurden. Die niedern Rangklassen geben nur persönlichen, die höhern erblichen
Adel Letzterer wird erworben durch Verleihung von Seiten des Kaisers, durch
Beförderung zum Offiziersrang im Militär- und zur achten Klasse im
Zivildienst und durch Dekoration mit einem russischen Orden. Persönlichen
Adel haben sonstige Zivilbeamte In Ungarn unterschied man früher zwischen Magnaten und gewöhnlichem Adel Während jene persönlich auf dem Reichstag erschienen, war dieser durch Abgeordnete vertreten. Auf den Komitatsversammlungen hatte jeder adlige Gutsbesitzer Sitz und Stimme; auch war er frei von Steuern, Zöllen und Einquartierungen und legte sich das, was er leistete, selbst als Subsidie auf. Auch vom gewöhnlichen Kriegsdienst war er befreit und diente nur in der sogen. Insurrektion, wenn zur Verteidigung des Königs und der Grenzen des Reichs der Adel in Masse aufgerufen ward. Er ward endlich nur von seinesgleichen gerichtet und stand nur unter der Oberhoheit des Königs. Doch sind diese Vorrechte jetzt im wesentlichen aufgehoben. Der titulierte Adel ist in Ungarn sehr spät eingeführt worden (herczeg = Fürst, grof, baro). Der neu kreierte Adel wurde häufig mit Lehnsgütern versehen, von welchen er einen Zunamen erhielt; außerdem existiert noch ein geringerer Briefadel ohne Grundbesitz. Sind nun auch nach dem Vorstehenden die Vorrechte des Adels allenthalben
beschrankt und vermindert worden, so hat derselbe doch auch noch heutzutage
eine nicht geringe Bedeutung, welche namentlich darauf beruht, dass ihm (in
Deutschland freilich nur dem hohen Adel) eine bevorzugte Stellung in der
Volksvertretung eingeräumt ist, dass die höhern Hofchargen eine Prärogative
des Adels sind, und dass er durch festes Zusammenwirken seiner
Standesgenossen sich fast überall im Besitz der höchsten Staats- und
Militärämter zu behaupten gewusst hat. Aber ebenso gewiss ist es, dass die
Ausschließung der Bürgerlichen vom Hofdienst, von den höchsten Staatsämtern
und von den höhern Offiziers stellen sowie die mit. dem Geist und der
Bildung unsrer Zeit nicht vereinbaren adligen Vorurteile die Hauptursachen
einer gewissen Abneigung gegen den Adel sind, die man zuweilen bei den
übrigen Ständen findet, und die 1848 so scharf hervortrat, dass man Vgl. |
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| Adelsmatrikel Aus: Meyers Konversations-Lexikon. Eine Encyklopädie des allgemeinen Wissens, vierte Auflage, Leipzig, 1888-1889 |
Adelsmatrikel, in Bayern, Württemberg und Österreich amtliche, von besondern Behörden geführte Register, in welche sich alle adligen Geschlechter eines Landes eintragen zu lassen verpflichtet sind. Nur die immatrikulierten Geschlechter werden amtlich als adlig anerkannt. In Bayern ist die Adelsmatrikel durch Edikt vom 28. Juli 1808 eingeführt und zwar nur eine Personalmatrikel, welche alljährlich nach den erfolgten genealogischen Veränderungen ergänzt wird und nach den in Bayern bestehenden Rangverhältnissen in fünf Klassen eingeteilt ist. Die württembergische Adelsmatrikel ist angeordnet durch königliches Dekret vom 15. Jan. 1818. Sie zerfällt in eine Personal- und Realmatrikel. In ersterer werden unter acht verschiedenen Rubriken die persönlichen Verhältnisse eingetragen. In der Realmatrikel sind nur solche Besitzungen, auf denen ehemals eine Reichs- oder Kreistagsstimme ruhte, und Rittergüter enthalten, welche unter neun Rubriken beschrieben sind. In Preußen war eine ähnliche Einrichtung geplant, sie ist aber bis jetzt nicht zur Ausführung gekommen. | |||
| Adelsprädikat Aus: Meyers Konversations-Lexikon. Eine Encyklopädie des allgemeinen Wissens, vierte Auflage, Leipzig, 1888-1889 |
Adelsprädikat. Die Präposition "von" vor dem Familiennamen bezeichnet
ursprünglich lediglich den Wohnsitz, die Herrschaft oder die
Gerichtsbarkeit, wie Herzog von Sachsen, Graf von Stolberg. Bei den
Bewohnern der mehr bevölkerten Städte hatte der Wohnort nichts persönlich
Kennzeichnendes, außer bei Familien, die, aus andern Städten übergesiedelt,
sich nach ihrem alten Wohnort schrieben. Personen, die den rittermäßigen
Adel erwarben, schrieben sich nur dann von einem existierenden Ort, wenn sie
mit demselben belehnt wurden, was nach 1400 nur noch selten vorkam. Seit dem
16. Jahrhundert wurde den Neugeadelten, wenn sie die entsprechende Taxe
bezahlten, ein fingierter Ortsname als Prädikat verliehen. Erst um 1630
wurde es üblich, den Neugeadelten einfach ein "von" vor den Familiennamen zu
setzen, was in der Folge auch ältere adlige Familien taten, die sich nicht
von einem Ort schrieben. Wo dies unterblieb, entstand mit der Zeit der
Irrtum, dass die betreffende Familie den Adel abgelegt hätte. Einige
Ausnahmen bestehen noch heute, so die Knigge and Pflugk, welche das
Adelsprädikat nicht angenommen haben.
Die fingierten Ortsnamen sind in Österreich stark im Schwange geblieben. An den Uferbezirken der Nordsee gibt es auch zahlreiche bürgerliche Familien, die ihrem Namen die Präposition "von", in Holland "van", vorsetzen, ohne als adlig gelten zu wollen. Auch das "de" ist in Holland nicht das Adelsprädikat, sondern der Artikel; z. B. de Dobbeler heißt hochdeutsch "der Spieler". Vielmehr ist dort das Adelsprädikat "Jonkheer". Die unbefugte Annahme eines Adelsprädikats zieht nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 360, Nr. 8) Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Haft bis zu 6 Wochen nach sich. |
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| Adelsauflösung | ||||
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Den Adel in seiner ursprünglichen Form und seine Privilegien gibt es in Europa heute nicht mehr. In der Aufklärung kann der Adel seine Position gegen die aufstrebenden Stände nicht mehr verteidigen und wird in mehreren Wellen entmachtet (Österreich, Deutschland) oder systematisch ermordet (Frankreich, Russland). Ab 1780 greift Kaiser Josef II. von Habsburg-Lothringen in die Adelsprivilegien ein. 1789 beginnt das massenweise Abschlachten des Adels in Frankreich. 1806 wird der Stand des Reichsadels mit dem Römischen Reich Deutscher Nation zertrümmert. 1848 nach der Revolution in Deutschland und der k. k. Monarchie werden dem Adel wichtige Privilegien genommen. 1917 beginnt das massenweise Abschlachten des Adels in Russland, das sich dann bis in die 1940er Jahre in den von der UdSSR eroberten Ländern fortsetzt. In den nach 1919 entstandenen Nachfolgestaaten Deutschland und "Deutsch-Österreich" wird der Adel als gesellschaftliche Institution endgültig abgeschafft.
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| 1780 |
Kaiser Josef II. von Habsburg-Lothringen, Sohn der "Kaiserin" Maria
Theresia, tritt 1780 das Erbe an. Bis dahin war er bereits Mitregent und
seit 1765 Kaiser des Römischen Reiches Deutscher Nation. Nun ist er König
von Österreich und Ungarn, Fürst von Brabant. Endlich hat er freie Hand und
modernisiert radikal das Reich im Sinne der Aufklärung, auch gegen die alten
Herrschaftsstrukturen. Josef II. gelingt es zwar die alten Herrschaften zu
brechen doch entbrennen gegen dessen radikale Reformschritte (Josephinismus)
in Ungarn und in den Österreichischen Niederlanden heftige Kämpfe.
1781 Josef II. beginnt im Habsburger Reich eine "Revolution von oben“ und setzt eine Reihe von Reformen durch: 1781 Beeinträchtigen des Klerus und des Adels mit dem Toleranzedikt. 1781 Abschaffung der erblichen Leibeigenschaft. 1783 Errichtung der Bistümer Linz und St. Pölten als Ablöse des Passauer Bistums. 1784 Allgemeines Krankenhaus. 1784 Deutsch als Amtssprache (auch in Ungarn), doch die Idee wird leider nie verwirklicht. Aufhebung der Komitatsverfassung in Ungarn, Stärkung des Deutschtums. 1784 der Heurige (Weinschänke eines Winzers) wird als Institution geschaffen. 1786 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch. 1781 Joseph II. bestimmt, obwohl selbst Katholik, am 29. November die Aufhebung "nutzloser Klöster". Darunter versteht er die kontemplativen Klöster, deren erste Aufgabe das Gebet ist und die keine karitativen (wie Krankenpflege), erzieherischen oder pastoralen Werke ausüben. Er hebt damit im österreichisch-ungarischen Gebiet mehr als 700 Klöster auf. Im Herzogtum Brabant kommt es zu über 50 Schließungen. Die Güter der Klöster werden in einen Religionsfonds eingegliedert, der kirchlichen, karitativen und erzieherischen Zielen dienen solle. 1784 Josef II. schreibt vor, dass keiner seiner Untertanen weiter als eine Stunde Fußmarsch bis zur nächsten Pfarre entfernt sein dürfe. Daraufhin erfolgt die Umwandlung vieler Filialkirchen in Pfarreien. Schon lange vorher war beim Konzil von Trient (1545-1563) bestimmt worden, dass jede Taufe, Hochzeit und Begräbnis in einem Kirchenbuch vermerkt werden müsse, umgesetzt wird das aber zaghaft und erst ein Jahrhundert später. 1784 Josef II. erteilt die Ermächtigung zum Weinverkauf im eigenen Haus und somit den Grundstein für unsere berühmten "Heurigen". Der Grund für diese Neuregelung ist, dass in den Kronländern die geltenden Rechte häufig gegen die Bauern ausgelegt werden und so verfügt er, dass es jedem Produzenten freistehe, die Weine eigener Erzeugung zu allen Zeiten des Jahres frei auch an sitzende Gäste, ohne einer förmlichen Ausschankbefugnis zu bedürfen, auszuschenken. Er gewinnt dadurch das Herz der Österreicher, die sich sofort eifrig daran machen, das ganze Land in einen Dauerheurigen zu verwandeln. Die Regelung gilt aber selbstverständlich auch in Vorderösterreich und so gibt es den Heurigen bis heute auch in Baden-Württemberg, statt Heurigenlokal oder Buschenschank sagt man Besenwirtschaft oder Strausswirtschaft, statt Sturm Federweißer. 1787 das Josephinische Strafgesetz, als allgemeines Gesetz über Verbrechen und deren Bestrafung, löst die Constitutio Criminalis Theresiana ab. Todesstrafen sind nur noch im Standrecht vorgesehen. Das Verfahren (Inquisitionsprinzip) wird in der Kriminalgerichtsordnung 1788 geregelt.
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| 1806 |
Der Reichsadel findet mit dem Ende der gemeinsamen Führungskultur des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation um 1806 seinen jähen Abschluss. Bis dahin werden in Österreich Nobilitierungen und Titulierungen direkt vom Kaiser erteilt. Ab nun verfügt jeder Landesherr nach Belieben über die Möglichkeiten Personen und Familien in den Adelsstand zu erheben oder den Adelstitel zu erhöhen. Und davon wird auch fleißig Gebrauch gemacht, sodass in dieser Zeit durch den rasch wachsenden Verdienstadel eine ungeheure Adelsinflation entsteht. Nach der Auflösung des Römischen Reiches Deutscher Nation im Jahre 1806 kommt es geradezu zu einer Inflation bei den Adelsernennungen: Napoleon, der nicht einmal seinen eigen Adel nachweisen kann, hat in nur sieben Jahren mehr als 2000 Neu-Adelige ernannt, darunter auch 31 Neu-Herzöge. In der ausgehenden k. u. k. Monarchie wird in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts jeder Offizier oder Beamte geadelt, der 40 Jahre unbeschlolten im Höheren Staatsdienst verbracht hat. Daher wimmelt es um die Jahrhundertwende in Wien geradezu von "Rittern", "Edlen von" und "von", die man alle der Einfachheit halber mit Baron anredet.
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| 1919 |
Die Entmachtung des gesamten Adels am Ende des ersten Weltkriegs findet praktisch gleichzeitig und vollständig in allen Kriegsverlierer-Staaten Kontinentaleuropas statt. 1919 werden die Privilegien des deutschen Adel großteils aufgehoben und der österreichische Adel gänzlich untersagt. Der jungen österreichischen Demokratie gelingt es 1919, die herrschende Ordnung des Adels mit einem Federstrich zu beenden, und damit den "Faden der Geschichte abzuschneiden". Adelstitel und Familienwappen dürfen seither von österreichischen Staatsbürgern nicht mehr geführt werden, darauf stehen auch heute noch 6 Monate Gefängnis. Der Zersetzungsprozess des Adels ist in Österreich durch das Verbot des Tragens der Adelstitel erheblich weiter fortgeschritten als etwa in Deutschland. In Deutschland behält der Adel seine Titel, die ab nun Teil des Namens sind. In Russland verlieren die Adeligen ab 1917 neben ihrem Titel meist auch noch ihr Leben.
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| Deutscher Adel nach 1919 |
Die früheren Adelstitel werden 1919 durch die Weimarer Verfassung Bestandteil des Namens. Ob nun jemand Victoria Müller-Leibnitz oder Wilhelm Graf von Bellheim heißt, alle sind gleich, zumindest dem Gesetz nach und werden mit Herr oder Frau angesprochen. In Deutschland tritt nach dem Entstehen der "Deutschen Republik" am 14. August 1919 der Gleichheitssatz des Art. 109 (3) WRV in Kraft, der bestimmt: "Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden." Im Gegensatz zu den österreichischen Adeligen dürfen aber die deutschen Adeligen ihren Titel als Teil des Namens bis zum heutigen Tage weiterführen.
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| Österreichischer Adel nach 1919 |
1919 werden in Österreich sämtliche "Adelstitel" juristisch abgeschafft. Sie werden, im Gegensatz zu Deutschland, nicht dem Namen einverleibt. Am 3. April 1919 beschließt die provisorische Nationalversammlung der Republik Deutsch-Österreich das "Gesetz zur Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden." Den österreichischen Adeligen wird darin verboten, fortan ihren Adelstitel im öffentlichen Leben zu tragen. So wurde aus "Graf von Walterskirchen" Herr Walterskirchen und aus "Prinz Lobkowitz" Herr Lobkowitz. In dem heute noch gültigen Gesetz StGBl 1919/211 heißt es: "Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge so wie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhang stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben." Ebenso aufgehoben "ist das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich 'bürgerlich' genannten Wappen. Übertretungen werden mit Geld bis zu 20.000 Kronen oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft." [Dieses Gesetz ist heute noch gültig.] 1919 beschließt die österreichische Nationalversammlung weiters, dass "alle Herrscherrechte und sonstige Vorrechte des Hauses Habsburg-Lothringen in Deutschösterreich für immerwährende Zeiten aufgehoben seien. Wer nicht auf Ansprüche verzichte und sich als getreuer Staatsbürger der Republik bekenne, werde des Landes verwiesen, das Privatvermögen konfisziert." Damit wird die Monarchie als null und nichtig erklärt. Der 32jährige Kaiser Karl denkt nicht daran, auf seinen Thronanspruch zu verzichten. Jeder Kaiser hat seinen eigenen Ehrenkodex für den Fall des Untergangs. So erklärt er, er könne nicht eine von Gott empfangene Aufgabe von sich aus ablegen, er müsse sie tragen, bis der sie ihm abnehme, der sie ihm einst verlieh. Mit solch einer Einstellung kann man als Kaiser natürlich nicht in Pension gehen, obwohl es durchaus Mitglieder des Hauses Habsburg gibt, die auf alle Titel verzichteten, ihren Besitz in Österreich behalten und loyale Bürger der Republik werden. Nicht so Karl - er weigerte sich, den Thronanspruch für sich und seine Nachkommen aufzugeben und muss am 23. März 1919 mit Kaiserin Zita und den Kindern das Land verlassen. Kaiser Karl und Kaiserin Zita werden bis zum Schluss von der Bevölkerung umjubelt und so fährt das Kaiserpaar nach Budapest, um sich der Hilfe des kaiserlichen Reichsverwesers Horthy zu versichern. Doch der Admiral der k. k. Marina denkt nicht daran seinen Treueid zu halten. Karls Verbannung auf die Insel Madeira wird durchgesetzt. Mit ihm wandert auch seine Familie auf das Eiland aus, denn eine echte Kaiserin verlässt ihren Kaiser nie, sie folgt ihm ins Exil oder zur Guillotine, aus freien Stücken und ohne zu zögern. 1922 Karl Habsburg-Lothringen stirbt im Exil, noch nicht 35 Jahre alt.
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| Neue Eliten | ||||||||||||||||||||||||
| Revolutionäre Eliten |
Nach der Katastrophe des Ersten Weltkriegs werden durch neue Eliten quasi per Handstreich der Kaiser und der Adel in den Verliererländern abgeschafft. Die Führung von Adelstitel und Familienwappen ist für Österreicher ab nun per Strafandrohung von 6 Monaten Gefängnis verboten. [Eines der ersten 1919 eilig erlassenen Gesetzte der neuen Bundesregierung von "Deutsch-Österreich", die dringend erforderliche Währungsreform, hat dagegen noch fünf Jahre Zeit.] Diese unvorbereitete Räumung der Führungsebene führt mit einem Schlag zu einem absoluten Machtvakuum. Betroffen sind vor allem Russland, Deutschland und das in viele einzelne Länder zersplitterte Habsburger Reich. Die Staatsführung in diesen Ländern übernehmen die zweite und dritte Garnitur, zum Teil blutige Anfänger. Die durch den verlorenen ersten Weltkrieg verursachten allgemeinen Ohnmachtsdepression, gepaart mit der Unfähigkeit der neuen Führer, bewirken in der Folge die Zerstörung der gesellschaftlichen Infrastruktur, zum Zusammenbruch der Wirtschaft und zur Verwüstung des Rechtsstaates. Besonders Deutschland und Österreich sind die leichte Beute der neuen Führer mit ihren wirren Weltanschauungen. Diese jungen Demokratien sind die Brutstätten schrecklicher Diktaturen, die sich teilweise der demokratischen Regeln bedienen um an die Macht zu kommen und die Demokratie auszulöschen. Die neuen Strukturen reißen nach und nach die gesamte Macht im Staate an sich, regieren absolutistisch ohne jegliche demokratische oder moralische Kontrolle und ziehen in ihrem unbegrenzten Wahnsinn ganze Völker in ein neues gesamteuropäisches Unglück, dem Zweiten Weltkrieg. Was nach der Übernahme der Macht abzulaufen beginnt, entspricht dem üblichen Muster der Nachgeburt von Revolutionen:
Der durch die jungen Demokratien (oder anderer Staatsformen) vernichtete Adel führt nach 1919, dass praktisch die gesamte Führungsschicht ausgeschaltet ist. Der Adel als soziale Kontrollinstanz existiert nicht mehr. In das entstandene Machtvakuum, das sich wie üblich in der Nachfolge einer Revolution von der Spitze her bildet, breiten sich die neuen revolutionären Eliten wie ein Gas aus. Die Erfolgreichsten unter ihnen: Machthungrige, Spinner, Sektierer, Größenwahnsinnige und Kriminelle, allen voran Stalin und Hitler. Die Einsetzung und Einpassung neuer Eliten erfolgt nun in jenen Ländern, die ohne erfahrene Führung da stehen. Das Ergebnis dieses Experiments endet in der Mitte des 20. Jahrhunderts mit einer weiteren, noch größeren Katastrophe mit Abermillionen von Toten. Die Dämonisierung ganzer Völker lenkt von den eigentlichen Problemen ab und verdeckt die Entstehungsprozesse. Die kollektive Schuldzuweisung an Völker ist immer wieder ein beliebtes bequemes Erklärungsmodell für ungelöste gesellschaftliche Probleme.
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| Adel heute | ||||
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Heutzutage unterhält man zum Hochadel ein eher folkloristisches Verhältnis und benutzt die Mitglieder des Hochadels wie Unterhaltungskünstler und stellt sie in der Yellow Press und im Fernsehen gnadenlos zur Schau.
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