Unser Team:

 

Obmann
Leo Gabloner
Tel.: 0681 20146647
leo.gabloner@kstp.at

Obmann Stellvertreter
Erich Wimmer

Kassier
Erich Wimmer
Kassierin Stv.
Hanka Uli

Schriftführerin
Anni Hiess

Schriftführerin Stv. Sedetka Barbara

Kontrolle
Egon Haberl - Werner Hiess

SpartenbetreuerIn:

Turnen Gymnastik:Uli Hanka
Nordic Walken: Hiess Anni u. Leo Gabloner
Laufen: Hiess Werner
Wandern: Erich Wimmer
Radfahren: Egon Haberl
Turnen: Sonja Müller
Sedetka Barbara Jugend: Susanne Hanka Moderator: Müller Fritz

Unser Statut

STATUT
des Vereins Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur (ASKÖ)
St. Pölten Viehofen

§01 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen ASKÖ St. Pölten Viehofen und hat den Sitz in St. Pölten.

§02 Zweck des Vereines.
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt:
a)die Förderung der allgemeinen Ertüchtigung seiner Mitglieder nach den Grundsätzen der Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur (ASKÖ) St. Pölten auf ausschließlich gemeinnütziger und amateursportlicher Grundlage,
b)die Ausübung und Förderung des Breitensports aller Sparten.
c)die Information der Mitglieder über Belange des Sportes.

§03 Mittel zur Erreichung des Zweckes
Die Mittel zur Erreichung des Zweckes werden aufgebracht durch:
a)die Beiträge der Mitglieder
b)freiwillige Spenden und Förderungsbeiträge
c)Erträgnisse aus Veranstaltungen
d)Erträgnisse aus der Herausgabe von Druckschriften
e)Subventionen

§04 Aufnahme in den Verein
Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die Anmeldung der Mitglieder bei den Proponenten. Nach der Konstituierung hat sich der(die) Aufnahmswerber (in)bei dem Vereinsvorstand zu melden, welcher berechtigt ist, die Aufnahme ohne Begründung abzulehnen. Eine Berufung gegen diese Ablehnung ist nicht statthaft.

§05 Pflichten und Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat eine einmalige Beitrittsgebühr und den Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe und Termin in der Generalversammlung bestimmt werden, regelmäßig zu leisten. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Interesse des Vereines nach Kräften zu fördern. Im Übrigen, haben die Mitglieder alle aus den Satzungen hervorgehenden Rechte und Pflichten. Die Mitglieder haben in der Generalversammlung das aktive und
passive Wahlrecht.

§06 Austritt und Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied jederzeit gegen vorangehende vierwöchentliche Kündigung frei. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den Vereinszweck schädigen oder ungeachtet schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand bleiben, aus dem Verein auszuschließen. Ein Ausschluss wegen rückständiger Beitragszahlung wird durch die Nachzahlung der offenen
Schuld aufgehoben. Gegen einen Ausschluss über Vorstandsbeschluss aus einem anderen Grund ist die Berufung an die nächstfolgende Generalversammlung zulässig. Bis zur endgültigen Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Rechte des ausgeschlossenen Mitgliedes.

§07 Verwaltung des Vereines
Die Vereinsverwaltung wird besorgt durch:
a)den Vorstand
b)das Schiedsgericht
c)die Generalversammlung
d)die Rechnungsprüfer

§08 Vorstand
Derselbe besteht aus sechs Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, welche von der Generalversammlung aus den Vereinsmitgliedern gewählt werden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Obmann, dessen Stellvertreter, den Schriftführer, dessen Stellvertreter, den Kassier und dessen Stellvertreter.

§09 Obliegenheiten und Geschäftsordnung des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt:
a)die Verwaltung des Vermögens
b)die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern mit den in §06 dieser Satzung gemachten Einschränkungen
c)die Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen
d)die Kooptierung von Vorstandsmitgliedern, insbesondere als Ersatz für während einer Amtsperiode ausscheidenden Vorstandsmitglieder
e)die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern erforderlich. Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines müssen vom Obmann unterzeichnet und vom Schriftführer, soferne es sich um Ausfertigungen und Bekanntmachungen finanzieller Art handelt, vom Kassier mitgefertigt sein.

§10 Agenden des Vorstandes
Der Obmann und in dessen Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen gegenüber den Behörden und dritten Personen; er vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes; er beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und führt in den Versammlungen und Sitzungen den Vorsitz.
Der Schriftführer verfasst alle vom Verein ausgehenden Schriften und Dokumente und besorgt die Geschäfte des Vereinsarchivs.
Der Kassier besorgt die Einkassierungen und Auszahlungen und deren Verbuchung. Die Gelder des Vereines, die nicht zur Bestreitung laufender Auslagen zurückbehalten werden müssen, werden bei einem Kreditunternehmen, die durch Beschluss des Vorstandes bestimmt wird, eingelegt.

§11 Kassaprüfer
Von der Generalversammlung werden zwei Kassaprüfer auf die Dauer von drei Jahren gewählt, welche die Pflicht und das Recht haben, die Kassengeschäfte des Vereines zu überwachen und der Generalversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassaprüfer dürfen keine Mitglieder des Vereinsvorstandes sein.

§12 Schiedsgericht
In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnisse sowohl zwischen dem Vorstand und den einzelnen Mitgliedern als auch zwischen den letzteren untereinander entscheidet endgültig das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht wird in der Weise zusammengesetzt, dass jeder Streitteil zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern wählt, welche ein fünftes Vereinsmitglied zum Obmann des Schiedsgerichtes wählen.
Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach seinem besten Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Kommt über die Wahl des Obmannes keine Einigung zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

§13 Generalversammlung, Obliegenheiten und Geschäftsordnung derselben
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
Die ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre statt und muss wenigstens 14 Tage früher den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Anträge sind acht Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzubringen.
Der Generalversammlung ist vorbehalten:
a)die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
b)die Bestimmung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
c)die Änderung der Statuten
d)die Auflösung des Vereines
e)Eventuelles
Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung muss erfolgen, wenn wenigstens ein Fünftel der
Mitglieder unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung beim Vorstand darum ansuchen. Der Vorstand ist in diesem Fall verpflichtet, die Versammlung binnen eines Monats einzuberufen. Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist diese Anzahl nicht erschienen, so findet eine halbe Stunde später eine Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Alle Wahlen und Beschlüsse erfolgen, soweit die Statuten nichts anderes vorsehen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der
Gegenstand als abgelehnt. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in ein Protokollbuch einzutragen.

§14 Freiwillige Auflösung des Vereines
Der Verein ist als aufgelöst zu betrachten, sobald er weniger als sechs Mitglieder zählt oder die Auflösung mit Dreiviertel-Majorität in einer eigens hiezu bestimmten Generalversammlung beschlossen wird. Das im Falle der freiwilligen Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes verbleibende Vereinsvermögen darf in keiner, wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist vom, durch die Generalversammlung bestimmten Liquidator, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.

St. Pölten, am 09. Februar 2004
Obmann: Leo Gabloner

leo.gabloner@kstp.at